Loi sur le travail (LTr) Art. 15a

Zusammenfassung der Rechtsnorm LTr:



Art. 15a LTr de 2023

Art. 15a Loi sur le travail (LTr) drucken

Art. 15a Durée du repos quotidien (1)

1 Le travailleur doit bénéficier d’une durée de repos quotidien d’au moins onze heures consécutives.

2 Pour le travailleur adulte, la durée du repos peut être réduite huit heures une fois par semaine, pour autant que la moyenne sur deux semaines atteigne onze heures.

(1) Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 1998, en vigueur depuis le 1er août 2000 (RO 2000 1569; FF 1998 1128).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 15a Loi sur le travail (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 12 22_1Das Luzerner Kantonsspital untersteht als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt dem eidgenössischen Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen. Der im Betrieb geleistete Pikettdienst stellt als Bereitschaftsdienst Arbeitszeit dar, was insbesondere Auswirkungen auf die den Arbeitnehmenden zwingend zu gewährenden Ruhezeiten hat. In der Klinik geleisteter Bereitschaftsdienst muss aber nicht in gleicher Höhe wie die Tätigkeit im Operationssaal entschädigt werden. Arbeit; öffentlich-rechtlich; Anstalt; öffentlich-rechtliche; Recht; Pikett; Kanton; Arbeitsgesetz; Ruhezeit; Rechtspersönlichkeit; Spital; Pikettdienst; Kantons; Dienst; Arbeitnehmer; Arbeitszeit; Anstalten; öffentlich-rechtlichen; Personal; Bereitschafts; Bereitschaftsdienst; Betrieb; Verwaltung; Arbeitnehmende; Luzern; Arbeitsgesetzes; Arbeitnehmenden; Spitalgesetz

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 09 124Art. 34 Abs. 2 lit. b, 62 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG; Art. 60 VZAE. Auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht kein Anspruch, selbst wenn die genannten Mindestvoraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AuG erfüllt sind. Für die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung ist es ausreichend, wenn gestützt auf eine sorgfältige Prüfung der massgeblichen finanziellen Verhältnisse damit zu rechnen ist, dass der Betroffene auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Nicht erforderlich ist damit die Gefahr einer erheblichen und dauerhaften oder sonstigen qualifizierten Sozialhilfeabhängigkeit. Begriff der Sozialabhängigkeit entspricht demjenigen der Fürsorgeabhängigkeit im früheren ANAG. Bei der Beurteilung der notwendigen finanziellen Mittel ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Berücksichtigung des Nebenerwerbs als Einkommen, wenn er über längere Zeit (mind. 1 Jahr) tatsächlich zu einem regelmässigen Einkommen geführt hat bzw. die finanziellen Mittel mit grosser Sicherheit zufliessen. Nebenerwerb; Sozialhilfe; Niederlassungsbewilligung; Widerruf; Arbeit; Sozialhilfeabhängigkeit; Recht; Nebenerwerbs; Vorinstanz; Familie; Erteilung; Stunden; Widerrufs; Aufenthaltsbewilligung; Ausländer; Migration; Einkommen; Beschwerdeführers; Pensum; Bewilligung; Beurteilung; Widerrufsgr; Nebenerwerbseinkommen; Prozent; Vertrauen; Schweiz
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