Arbeitsgesetz (ArG) Art. 15a

Zusammenfassung der Rechtsnorm ArG:



Das schweizerische Arbeitsgesetz regelt die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in der Schweiz, einschliesslich der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Mindestlohn und Urlaubsanspruch. Es schützt Arbeitnehmer vor Überarbeitung, Diskriminierung und Ausbeutung, regelt den Arbeitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz unabhhängig von ihrer Nationalität oder Beschäftigungsverhältnis, und Verstösse können zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber führen.

Art. 15a ArG vom 2023

Art. 15a Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 15a Ruhezeit (1)

1 Den Arbeitnehmern ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

2 Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 15a Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 12 22_1Das Luzerner Kantonsspital untersteht als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt dem eidgenössischen Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen. Der im Betrieb geleistete Pikettdienst stellt als Bereitschaftsdienst Arbeitszeit dar, was insbesondere Auswirkungen auf die den Arbeitnehmenden zwingend zu gewährenden Ruhezeiten hat. In der Klinik geleisteter Bereitschaftsdienst muss aber nicht in gleicher Höhe wie die Tätigkeit im Operationssaal entschädigt werden. Arbeit; öffentlich-rechtlich; Anstalt; öffentlich-rechtliche; Recht; Pikett; Kanton; Arbeitsgesetz; Ruhezeit; Rechtspersönlichkeit; Spital; Pikettdienst; Kantons; Dienst; Arbeitnehmer; Arbeitszeit; Anstalten; öffentlich-rechtlichen; Personal; Bereitschafts; Bereitschaftsdienst; Betrieb; Verwaltung; Arbeitnehmende; Luzern; Arbeitsgesetzes; Arbeitnehmenden; Spitalgesetz

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 09 124Art. 34 Abs. 2 lit. b, 62 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG; Art. 60 VZAE. Auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht kein Anspruch, selbst wenn die genannten Mindestvoraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AuG erfüllt sind. Für die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung ist es ausreichend, wenn gestützt auf eine sorgfältige Prüfung der massgeblichen finanziellen Verhältnisse damit zu rechnen ist, dass der Betroffene auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Nicht erforderlich ist damit die Gefahr einer erheblichen und dauerhaften oder sonstigen qualifizierten Sozialhilfeabhängigkeit. Begriff der Sozialabhängigkeit entspricht demjenigen der Fürsorgeabhängigkeit im früheren ANAG. Bei der Beurteilung der notwendigen finanziellen Mittel ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Berücksichtigung des Nebenerwerbs als Einkommen, wenn er über längere Zeit (mind. 1 Jahr) tatsächlich zu einem regelmässigen Einkommen geführt hat bzw. die finanziellen Mittel mit grosser Sicherheit zufliessen. Nebenerwerb; Sozialhilfe; Niederlassungsbewilligung; Widerruf; Arbeit; Sozialhilfeabhängigkeit; Recht; Nebenerwerbs; Vorinstanz; Familie; Erteilung; Stunden; Widerrufs; Aufenthaltsbewilligung; Ausländer; Migration; Einkommen; Beschwerdeführers; Pensum; Bewilligung; Beurteilung; Widerrufsgr; Nebenerwerbseinkommen; Prozent; Vertrauen; Schweiz
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