Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 159

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 159 IPRG vom 2022

Art. 159 Bundesgesetz
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Art. 159 Gesellschaften

Werden die Geschäfte einer Gesellschaft, die nach ausländischem Recht gegründet worden ist, in der Schweiz oder von der Schweiz aus geführt, so untersteht die Haftung der für sie handelnden Personen schweizerischem Recht.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 159 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2017 23Aktienübertragung, etc.Recht; Aktie; Beklagte; Aktien; Beklagten; Berufung; Über; Vi-act; Urteil; Vorinstanz; Gesellschaft; Anträge; Gericht; Übergang; Forderung; Aktionär; Parteien; Berufungsklägerin; Depositum; Feststellung; KG-act; Entscheid; Bezirksgericht; Gesetzes; Gesellschaftsstatut; Dispositiv; Aktienübertragung; Rechtsanwalt; Entschädigung