DO Art. 158 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 158 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 158 Cauziun e chaparra penala

1 La chaparra che vegn dada a chaschun da la conclusiun d’in contract vala sco cauziun e betg sco chaparra penala.

2 Nua ch’il contract u nua che l’isanza locala na dispona betg autramain, resta la cauziun tar il retschavider, senza ch’ella vegnia deducida da ses dretg.

3 Sch’igl è vegnida concludida ina chaparra penala, po il pajader sa retrair dal contract renunziond a l’import paj ed il retschavider pajond l’import dubel.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 158 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP130012ForderungBeklagten; Kaufzusage; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Vertrag; Vereinbarung; Verkäufer; Beurkundung; Grundstück; Vorvertrag; Parteien; Urteil; Berufungsverfahren; Verkäufers; Klage; Käufer; Entscheid; Verkäuferschaft; Hauptvertrag; Reugeld; Betreibung; Klausel; Entschädigung; Interesse; Klägers; Verfahren; Berufungsbeklagte
VDHC/2020/381-Cision; Sident; Effet; Chambre; Sidente; Cisions; Registre; Diatement; Cutoire; Autorit; -aprs; Office; Prpos; Inscription; -aprs:; Arrondissement; Prsident; LPA-VD; Ration; Octroi; Objet; Galement; Ouverture; Extrait; Lphone; Prsidente; Decin; Dical; -dessus
Dieser Artikel erzielt 13 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 04 294_2§ 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG. Abzüge vom Veräusserungspreis. Behandlung eines Reuegeldes bzw. einer Konventionalstrafe. Fall einer "Reuegeldzahlung" für ein nicht zustande gekommenes Grundstückgeschäft. Berücksichtigung des Betrages als Auslage für die Durchführung eines späteren Veräusserungsgeschäfts in concreto verneint (Erw. 4c).

Veräusserung; Grundstückgewinnsteuer; Reuegeld; Bauland; Recht; GGStG; Gemeinde; Kaufvertrag; Zusammenhang; Veräusserungsgeschäft; Auslage; Grundstücke; Verkauf; Vertrag; Auslagen; Liegenschaft; Reuegeldzahlung; Veräusserungspreis; Rücktritt; Veräusserungsgeschäfts; Rechtsnatur; Sinne; Bezahlung; Reuegeldes; Verwaltungsgericht; Verkäufe; Ersatzliegenschaft
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 320Vertragsrechtliche Auswirkungen einer Beamtenbestechung. Verträge, die durch Schmiergelder bewirkt werden, haben nicht ohne weiteres einen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt (Bestätigung der Rechtsprechung). Der durch Bestechung eines Beamten bewirkte Vertrag fällt nur dann unter die Verbotsnormen von Art. 19 und 20 OR, wenn das strafbare Verhalten sich auf den Vertragsinhalt erstreckt (E. 5.2). Zustandekommen des Vertrages trotz Korruption (E. 6.2)? Unverbindlichkeit des Vertrages wegen absichtlicher Täuschung (E. 6.3)? Folgen der Vertragsanfechtung wegen eines Willensmangels. Grundsatz: Dahinfallen des Vertrages ex tunc (E. 7.1.1). Bei ganz oder teilweise abgewickelten Dauerschuldverhältnissen: Kündigung ex nunc (E. 7.1.2); Vorbehalt (E. 7.1.4). Unterschied zum faktischen Vertragsverhältnis (E. 7.1.3). Vergütung der erbrachten Leistungen (E. 7.2) und Schadenersatz (E. 7.3). Vertrag; Vertrags; Recht; Kommentar; Klärschlamm; Urteil; Beklagten; Berner; Recht; Klärschlammvertrag; Vorinstanz; Berufung; Anfechtung; Nichtigkeit; Täuschung; Schmiergeld; SCHMIDLIN; Korruption; Auffassung; Bundesgericht; KRAMER; Irrtum; Kündigung; Leistung; Bestechung; Klage; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY; Dauerschuldverhältnis; ültig
84 II 151Reugeld, Art. 158 Abs. 3 OR. Begriff (Erw. 2). Reugeld ist nur geschuldet, wenn der Pflichtige aus freiem Willen vom Vertrag zurücktritt oder dessen Erfüllung schuldhaft vereitelt (Erw. 2). Anwendung auf das Scheitern des Verkaufs der Liegenschaft einer Erbengemeinschaft an der Nichtzustimmung der Ehemänner von Miterbinnen zur Fertigung (Erw. 3). Reugeld; Vertrag; Scherl; Ehemänner; Kaufvertrag; Liegenschaft; Bochsler; Vollmacht; Zustimmung; Beklagten; Erben; ücktritt; Walter; Rücktritt; Erbengemeinschaft; Miterbe; Kaufvertrages; ätte; Reugeldes; önne; Vertrags; Verkauf; Grundbuch; ücklich; Rücktritts; Reurecht; Eintrag; Willen; Frauen; Miterben

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Fellmann, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
Walter Fellmann, Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2016