Art. 158 Haft- und Reugeld. Lohnabzüge. Konventionalstrafe
1 Das beim Vertragsabschlusse gegebene An- oder Draufgeld gilt als Haft-, nicht als Reugeld.
2 Wo nicht Vertrag oder Ortsgebrauch etwas anderes bestimmen, verbleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von seinem Anspruche.
3 Ist ein Reugeld verabredet worden, so kann der Geber gegen Zurücklassung des bezahlten und der Empfänger gegen Erstattung des doppelten Betrages von dem Vertrage zurücktreten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP130012 | Forderung | Beklagten; Kaufzusage; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Vertrag; Vereinbarung; Verkäufer; Beurkundung; Grundstück; Partei; Vorvertrag; Parteien; Urteil; Berufungsverfahren; Klage; Käufer; Entscheid; Verkäuferschaft; Reugeld; Hauptvertrag; Erstinstanzliche; Bezahlen; Betreibung; Entschädigung; Erwähnt; Fragliche; Klausel; Interesse; Verpflichtet |
VD | HC/2020/381 | - | Faillite; Recours; Décision; Commerce; Effet; Registre; Prononcé; Recourant; Tribunal; Suspensif; Civil; Recourante; Civile; Président; Canton; Chambre; effet; Inscription; Même; Droit; Objet; Arrêt; Judiciaire; Décisions; Registre; Présidente; Effets |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 04 294_2 | § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG. Abzüge vom Veräusserungspreis. Behandlung eines Reuegeldes bzw. einer Konventionalstrafe. Fall einer "Reuegeldzahlung" für ein nicht zustande gekommenes Grundstückgeschäft. Berücksichtigung des Betrages als Auslage für die Durchführung eines späteren Veräusserungsgeschäfts in concreto verneint (Erw. 4c). |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 320 | Vertragsrechtliche Auswirkungen einer Beamtenbestechung. Verträge, die durch Schmiergelder bewirkt werden, haben nicht ohne weiteres einen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt (Bestätigung der Rechtsprechung). Der durch Bestechung eines Beamten bewirkte Vertrag fällt nur dann unter die Verbotsnormen von Art. 19 und 20 OR, wenn das strafbare Verhalten sich auf den Vertragsinhalt erstreckt (E. 5.2). Zustandekommen des Vertrages trotz Korruption (E. 6.2)? Unverbindlichkeit des Vertrages wegen absichtlicher Täuschung (E. 6.3)? Folgen der Vertragsanfechtung wegen eines Willensmangels. Grundsatz: Dahinfallen des Vertrages ex tunc (E. 7.1.1). Bei ganz oder teilweise abgewickelten Dauerschuldverhältnissen: Kündigung ex nunc (E. 7.1.2); Vorbehalt (E. 7.1.4). Unterschied zum faktischen Vertragsverhältnis (E. 7.1.3). Vergütung der erbrachten Leistungen (E. 7.2) und Schadenersatz (E. 7.3). | Vertrag; Recht; Vertrags; Recht; Kommentar; Klärschlamm; Klagt; Urteil; Beklagten; Berner; Klärschlammvertrag; Vorinstanz; Berufung; Anfechtung; Nichtigkeit; Bewirkt; Täuschung; Schmiergeld; SCHMIDLIN; Korruption; Auffassung; Bundesgericht; KRAMER; Irrtum; Teilweise; Kündigung; Leistung; Aufl; Bestechung |
84 II 151 | Reugeld, Art. 158 Abs. 3 OR. Begriff (Erw. 2). Reugeld ist nur geschuldet, wenn der Pflichtige aus freiem Willen vom Vertrag zurücktritt oder dessen Erfüllung schuldhaft vereitelt (Erw. 2). Anwendung auf das Scheitern des Verkaufs der Liegenschaft einer Erbengemeinschaft an der Nichtzustimmung der Ehemänner von Miterbinnen zur Fertigung (Erw. 3). | Reugeld; Vertrag; Scherl; Ehemänner; Kaufvertrag; Liegenschaft; Bochsler; Klagten; Vollmacht; Zustimmung; Beklagten; Erben; Walter; Rücktritt; Erbengemeinschaft; Miterbe; Kaufvertrages; Reugeldes; Vertrags; Verkauf; Grundbuch; Rücktritts; Reurecht; Eintrag; Willen; Frauen; Miterben; Käufer; Anzahlung; Wäre |
Autor | Kommentar | Jahr |
OSER, SCHÖNENBERGER | Zürcher Kommentar, N. Art. 158 | 2006 |