Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 157 OR vom 2025

Art. 157 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 157 Unzulässige Bedingungen

Wird eine Bedingung in der Absicht beigefügt, eine widerrechtliche oder unsittliche Handlung oder Unterlassung zu befördern, so ist der bedingte Anspruch nichtig.


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Art. 157 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA170001Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Weiterbildung; Berufung; Beklagte; Beklagten; Arbeitnehmer; Vorinstanz; Bedingung; Parteien; Sondervergütung; Arbeitsvertrag; Recht; Rückzahlung; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeber; Gratifikation; Leistung; Arbeitnehmerin; Lohnfortzahlung; Urteil; Anspruch; Beginn; Bonus; Arbeitsunfähig; Höhe
VDHC/2019/772-été; écision; Registre; Inscription; Office; émoluments; Entreprise; éposé; élai; Chambre; égal; Ordre; Autorité; érir; érant; échéant; égale; Selon; LPA-VD; édéral; Tannay; Expéditeur; Feuille; Entité; équisition; ésent

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 52 (4A_275/2007)Art. 20 Abs. 1 OR, Art. 164 StGB: Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Art. 285 ff. SchKG: paulianische Anfechtung; Art. 2 Abs. 2 ZGB. Konsequenzen eines Verstosses gegen Art. 164 StGB für die zivilrechtliche Gültigkeit des verpönten Rechtsgeschäfts; Bedeutung der Art. 285 ff. SchKG in diesem Zusammenhang (E. 1). Kein Rechtsmissbrauch im vorliegenden Fall (E. 2). Recht; Recht; SchKG; Gläubiger; Vertrag; Nichtigkeit; Konkurs; Schuldner; Anfechtung; Rechtsgeschäft; Kommentar; Hinweis; Betreibungs; Urteil; Forderung; Obergericht; Rechts; Verstoss; Rechtsgeschäfts; Bezirksgericht; Zession; Zweck; Vertrags; Zwangsvollstreckung; Schuldners; Schutz; Vermögenswert; Rechtsmissbrauch
91 III 7Eintritt eines Zessionars in die bereits bis zum Pfändungsvollzug fortgeschrittene Betreibung. Der Eintritt ist grundsätzlich zulässig unter Vorbehalt eines vom Richter dem Schuldner gemäss Art. 77 SchKG bewilligten nachträglichen Rechtsvorschlages. Die Betreibungsbehörden haben bloss summarisch zu prüfen, ob der Eintritt des Zessionars von vornherein abzulehnen sei wegen offenkundiger Formfehler der Zession oder wegen offenkundig begründeter materieller Einwendungen des Schuldners gegen den Zessionar. Wie hat das Betreibungsamt im Fall eines richterlich bewilligten Rechtsvorschlages vorzugehen? Kreisschreiben Nr. 7 vom 15. November 1899. Zession; Betreibung; Zessionar; Schuldner; Recht; Betreibungsamt; Rechtsvorschlag; Zessionarin; Entscheid; Schuldners; Krieg; Gläubiger; Zessionars; SchKG; Rechtsvorschlages; ägliche; ültig; Pfändung; Eintritt; Richter; äglichen; ührt; Rekurrent; Betreibungsbehörden; üfen; Einwendungen; Zanchi; ändet; Inkrafttreten; Pfändungsurkunde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
SchweizerBasler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung2013