LwG Art. 156 - Abfindung für Schäden
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 156 LwG vom 2023
Art. 156 Abfindung für Schäden
1 Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder durch Desinfektion oder ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden, kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.
2 Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt:a. vom BLW, wenn es sich um Massnahmen handelt, die an der Landesgrenze oder durch das BLW im Landesinnern angeordnet wurden;b. von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um andere Massnahmen im Landesinnern handelt. (1)
3 Der Bund vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfindungen verursachten Auslagen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ([AS 2003 4217]; [BBl 2002 4721 ][7234]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.