StPO Art. 155 - Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 155 StPO vom 2024

Art. 155 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 155 Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen Störung

1 Einvernahmen von Personen mit einer psychischen Störung werden auf das Notwendige beschränkt; mehrfache Befragungen werden vermieden.

2 Die Verfahrensleitung kann spezialisierte Straf- oder Sozialbehörden mit der Einvernahme beauftragen oder zur Einvernahme Familienangehörige, andere Vertrauenspersonen oder Sachverständige beiziehen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 155 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230009Mehrfache SachbeschädigungBeschuldigte; Beschuldigten; -platz; Berufung; Schablone; Urteil; Graffiti; Schablonen; Gericht; Panik; Vorinstanz; Graffitis; Recht; Höhe; Mikrospuren; Schriftzüge; Schaden; Geldstrafe; Privatklägerin; Polizei; Sinne; Urteils; Klebbandasservat; Asservat-Nr; Stadt; Virus-Logo; Verfahren; Farbe; Sachbeschädigung
VDEntscheid/2020/431-Expert; Expertis; Expertise; Ministre; Procureure; Cembre; Avoir; Aurait; Sence; Fenseur; Pondre; Vrier; Office; Ordonnance; Arrondissement; -compagne; Galement; Taient; Attestation; Sident; Chambre; Trisait; Avait; Tabli; Cision; Prozessordnung; Poser; Clarations
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2019.128 (AG.2020.383)VerfahrenseinstellungStaatsanwaltschaft; Schmuck; Schmuckstücke; Beschlag; Vermögenswert; Verfahren; Einstellung; Juwel; Brillantcollier; Verfügung; Einstellungsverfügung; Juwelier; Verfahren; Akten; Beschlagnahme; Person; Griff; Entscheid; Basel; Vermögenswerte; Antrag; Basel-Stadt; Verhandlung; Gericht; Verfahrens; Appellationsgericht; Anzeige; Einziehung
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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2024.21, BP.2024.15Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Untersuchung; Gericht; Untersuchungs; Gericht; Bundes; Untersuchungshaft; Über; Flucht; Ersatzmassnahme; Kammer; Recht; Verfahren; Ersatzmassnahmen; Person; Verfahren; Entlassung; Beschwerdekammer; Therapie; Fluchtgefahr; Bundesgericht; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung und Jugendstrafprozessordnung2023