Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 153
Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.
Art. 153 SchKG vom 2024
Art. 153 Ausfertigung.
Stellung des
Dritteigentümers des Pfandes
1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2 Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:a. dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;b. (1) dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB (2) ) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (3) ) dient.Der Dritte und der Ehegatte können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner. (4)
2bis Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner. (5)
3 Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht. (6)
4 Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71–86 Anwendung. (7)
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS 2005 5685]; [BBl 2003 1288]).
(2) [SR 210]
(3) [SR 211.231]
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ([AS 1995 1227]; [BBl 1991 III 1]).
(5) Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS 2005 5685]; [BBl 2003 1288]).
(6) Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB ([AS 24 233 ]Art. 60 SchlT ZGB; [BBl 1904 IV 1], [1907 VI 367]). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ([AS 1995 1227]; [BBl 1991 III 1]).
(7) Ursprünglich Abs. 3.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.