Art. 153 Ausfertigung.
Stellung des
Dritteigentümers des Pfandes
1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2
3 Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht. (6)
4 Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71–86 Anwendung. (7)
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NG180004 | Kündigungsschutz | Miete; Mieter; Kündigung; Vermieterin; Ehegatte; Recht; Ehegatten; Mieterin; Entscheid; Familienwohnung; Vorinstanz; Gemeinsame; Recht; Bundesgericht; Mietverhältnis; Berufung; Mieters; Verfahren; Wohnung; Anfechtung; Erwähnt; Erwähnte; Streitgenossenschaft; Partei; Klage; Urteil; Eigenbedarf; Gemeinsamen; Erwähnten |
ZH | PS170173 | Fortsetzung der Betreibung / Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; Verfahren; Versteigerung; Eingabe; Verfügung; Akten; Verwertung; Verfahrens; Grundpfandverwertung; SchKG; Rechtsvorschlag; Erhoben; Kammer; Aufsichtsbehörde; Ehemann; Beilage; Nichtigkeit; Geleisteten; Versteigerungskosten; Bezirksgericht; Betreibungsverfahren; Praktischen; Verfahrenszweck; Gläubigerin; Pfändung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 36 (5A_888/2012) | Art. 82 Abs. 1 SchKG; Rechtsöffnungstitel beim Schuldbrief im Drittpfandverhältnis. Der Papier-Schuldbrief bildet auch mit Bezug auf einen Drittpfandgeber den Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht. Für die Grundpfandforderung muss eine Anerkennung durch den Schuldner vorliegen (E. 4). | Schuld; Dritt; Rechtsöffnung; Schuldner; Pfandgeber; Schuldbrief; Drittpfandgeber; Rechtsöffnungstitel; Grundstück; Grundpfandforderung; Papier-Schuldbrief; Schuldnerin; Schuldpflicht; SchKG; Grundstücke; Rechtsvorschlag; Betreibung; Grundpfandrecht; Anerkennung; Entscheid; Konkurs; Schuldbriefe; Obergericht; Forderung; Erhob; Provisorische; Drittpfandverhältnis; Eigentümer; Grundbuch; Beschwerde |
129 III 197 | Zulässigkeit der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann sich die Klage nur auf die Schuld beziehen, weshalb der Ausdruck "Betriebener" den Drittpfandsteller nicht einschliesst (E. 2). | SchKG; Klage; Schuld; Betreibung; Feststellung; Feststellungsklage; Pfandrecht; Drittpfandsteller; Betriebene; Berufung; Rechtsbehelf; Pfandrechts; Autoren; Schuldbetreibung; Rechtsvorschlag; Ausdruck; Betriebener; Liegenschaft; Betreibungsamt; Erhoben; Hinwil; Bezirksgericht; Schuldbrief; Verfügung; Einzelrichter; Pfandes; Materiellrechtlich; Feststellungsklagen; Aufl; JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN |
Autor | Kommentar | Jahr |
Vernheim, Känzig | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 1998 |