Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 153 OR vom 2025

Art. 153 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 153 Nutzen in der Zwischenzeit

1 Ist die versprochene Sache dem Gläubiger vor Eintritt der Bedingung übergeben worden, so kann er, wenn die Bedingung erfüllt wird, den inzwischen bezogenen Nutzen behalten.

2 Wenn die Bedingung nicht eintritt, so hat er das Bezogene herauszugeben.


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Art. 153 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2022/262éposé; écision; ’inscription; élai; Registre; Chambre; édéral; Préposé; -après; ’entreprise; éclaré; était; érir; ’entité; édure; ésente; ésident; LPA-VD; Mont-sur-Rolle; ’office; Ordonnance; égal; évrier; ’il; éfaut
VDHC/2022/167écision; ’office; LPA-VD; éposé; ’inscription; élai; ’il; édure; Chambre; ’adresse; Registre; était; ’entité; épend; émolument; ’ordre; Feuille; épendante; édéral; Préposé; ’activité
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 369 (4A_106/2010)Art. 731b OR; Mängel in der Organisation der Aktiengesellschaft. Kurze Darstellung des Inhalts und der Tragweite des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 731b OR (E. 2 und 11.4).
WATTER/WIESER; LORANDI; Organisation; Emanazione; Corte; Ufficio; Registro; Commercio; Pretura; Tribunale; Appello; Codice; Applicazione; Messaggio; PETER/CAVADINI; FRANCO; Avvenuto; Organisationsmängel; Altro; Urteilskopf; Estratto; Regeste; Mängel; Aktiengesellschaft; Kurze; Darstellung; Inhalts; Tragweite; Erwägungen; Conformemente
95 II 523Grundstückkauf Rechtsnatur und Tragweite der Vereinbarung, der Kauf werde unter dem "Vorbehalt" der Erteilung von Baubewilligungen abgeschlossen (Erw. 2). Bestimmung der Schwebezeit einer Bedingung. Folgen ihres Ausfallens (Erw. 3, 4). Wirkungen eines Verzichts des Käufers auf den "Vorbehalt" (Erw. 5). Beklagten; Quartierplan; Quartierplanverfahren; Schwebe; Schwebezeit; Bedingung; Grundstück; Baubewilligung; Vertrag; Grundstücke; Verträge; Quartierplanverfahrens; Hollenweger; Baubewilligungen; Verkäufer; Obergericht; Urteil; Baugesuch; Klage; Kaufverträge; Baugesuche; Berufung; Ausfall; Wittwer; Erben; Vorbehalt; Verpflichtung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-8160/2010Cotisation minimumédéral; ériode; ;assurance; Tribunal; écision; ègle; être; ériodes; édure; èglement; Suisse; écurité; ;octroi; ;assurance-vieillesse; Etats; édérale; ésent; été; éenne; Selon; Conseil; écembre; ément; Communauté; âches; Caisse; érieure; également; ;assuré; ;intéressé

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Michael GwelessianiPraxis zur Handels­registerverordnung, Zürich2012