LwG Art. 152 - Einfuhr, Ausfuhr, Produktion und Inverkehrbringen

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 152 LwG vom 2025

Art. 152 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 152 Einfuhr, Ausfuhr, Produktion und Inverkehrbringen

1 Der Bundesrat erlässt zum Schutz von Kulturen sowie von Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Erzeugnissen (Pflanzenmaterial) vor besonders gefährlichen Schadorganismen Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von:

  • a. besonders gefährlichen Schadorganismen;
  • b. Pflanzenmaterial und Gegenständen, die Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein können. (1)
  • 2 Er kann insbesondere:

  • a. festlegen, dass bestimmtes Pflanzenmaterial nur mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht werden darf;
  • b. Vorschriften erlassen über die Registrierung und die Kontrolle von Betrieben, die solches Pflanzenmaterial produzieren oder in Verkehr bringen;
  • c. diese Betriebe verpflichten, über solches Pflanzenmaterial Buch zu führen;
  • d. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial, das von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen ist oder befallen sein könnte, untersagen;
  • e. den Anbau stark anfälliger Wirtspflanzen untersagen.
  • 2bis Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt, ist insbesondere verpflichtet, besonders gefährliche Schadorganismen zu melden. (2)

    3 Der Bundesrat sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen Anforderungen erfüllt.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-6592/2010MigrationPflanze; Pflanzen; Quarantäne; Bonsai; Vorinstanz; Quot;; Bonsais; Juniperus; Kontrolle; Kontrolle; Einfuhr; Belastung; Bäumchen; Recht; Draht; Pflanzenschutz; Verfügung; Plombe; Beweis; Quot;Juniperus; Bäume; Verwaltung; Plomben; Pflanzenschutzkontrolle; Verkäufer
    B-7046/2007PflanzenschutzFeuerbrand; Probe; Vorinstanz; Bundes; Parzelle; Verfügung; Recht; Betrieb; Schutz; Schutzgebiet; Analyse; Birnbaum; Bundesverwaltungsgericht; Kontrolle; Pflanzenschutz; Sachverhalt; Sicherheitszone; Labor; Aufhebung; Proben; Kontrolleur; Schadorganismen; Rüge; Verfahrens; Landwirtschaft