Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) Art. 150

Zusammenfassung der Rechtsnorm VTS:



Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.

Art. 150 VTS vom 2025

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Art. 150 Haltesysteme, Fussrasten, Diebstahlsicherung (1)

1 Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 146 Absätze 1 und 2.

2 Abweichend von Artikel 146 Absatz 2 können bei zweirädrigen Kleinmotorrädern für den Führer oder die Führerin anstelle von Fussrasten Tretpedale vorgesehen sein. … (2)

3 Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich. (3)

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).
(2) Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2352).
(3) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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