DO Art. 150 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 150 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 150 Pretensiun solidarica

1 La solidaritad tranter plirs crediturs nascha, sch’il debitur declera da dar a mintgin singul il dretg da pretender il pajament da l’entira pretensiun, sco er en ils cas che vegnan determinads da la lescha.

2 Sche la prestaziun vegn pajada ad in dals crediturs solidarics, deliberescha quai il debitur vers tuts.

3 Il debitur po tscherner, a tgenin dals crediturs solidarics ch’el vul pajar, uschè ditg ch’el n’è betg vegnì clam avant dretgira d’in dad els.


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Art. 150 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200077ForderungKlage; Recht; Mäkler; Beklagten; Parteien; Gläubiger; Verfahren; Noven; Mäklerlohn; Urteil; Tatsache; Parteientschädigung; Rechtsbegehren; Kläger; Verfügung; Gericht; Beweis; Abtretung; Streitgenosse; Bundesgericht; Tatsachen; Streitgenossen; Verkauf; Frist; Abtretungsvereinbarung; Teilgläubiger; Forderung; Leistung; Gläubigerschaft
ZHRT180093RechtsöffnungRecht; Gläubiger; Rechtsöffnung; Geschwister; Forderung; Beschwerde; Mietvertrag; Zahlung; Vorinstanz; Betreibung; Zahlungsbefehl; Identität; Vertreter; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Beklagten; Rechtsöffnungstitel; Vollmachten; Betreibendem; Parteien; Entscheid; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Urteil; Rechtsöffnungsbegehren; Mietzins; Bassersdorf-Nürensdorf; Geschwistern
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 III 24Pfändung eines "compte-joint". Ein "compte-joint" als solches lässt nicht auf eine bestimmte Ausgestaltung des Verhältnisses der Kontoinhaber untereinander (Innenverhältnis) schliessen; bei der Pfändung eines solchen Guthabens sind die Bestimmungen der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) deshalb nur dann anzuwenden, wenn zwischen dem Betreibungsschuldner und den Mitinhabern des Kontos offensichtlich ein Gemeinschaftsverhältnis im Sinne von Art. 1 VVAG besteht. Pfändung; Betreibung; Betreibungsamt; Rekurrent; Guthaben; Rekurrenten; -joint; Sinne; Arrest; Kontoinhaber; Vermögenswerte; Gemeinschaft; Schuldbetreibungs; Betreibungsschuldner; Bruder; Schuldner; Verhältnisse; Entscheid; Konkurskammer; compte-joint; Ausgestaltung; Verhältnisses; Innenverhältnis; Bestimmungen; Kontos; Gemeinschaftsverhältnis; Konten
94 II 313Gemeinschaftskonto 1. Auf das Gemeinschaftskonto sind zur Hauptsache die Bestimmungen über den Auftrag anwendbar (Erw.2). 2. Der Vertrag kann die Vererblichkeit der Rechte der Auftraggeber vorsehen (Erw. 3). 3. Die Inhaber des Gemeinschaftskontos sind Solidargläubiger; jeder von ihnen ist auf die ganze Forderung berechtigt; durch Befriedigung eines Gläubigers geht auch die Forderung der andern Gläubiger unter (Erw. 4 und 5). 4. Stirbt ein Kontoinhaber, so kann einer seiner Erben die Recht der andern Kontoinhaber durch Belangung des Schuldners im Sinne von Art. 150 Abs. 3 OR beeinträchtigen; er kann aber den Auftrag nur mit Zustimmung der andern Kontoinhaber widerrufen (Erw. 6). épôt; Banques; Suisse; Union; Suisses; éance; éposant; époux; éposants; éfenderesse; épôts; éritiers; écès; éposé; ègle; Tribunal; édéral; été; -joint; OSER/SCHÖNENBERGER; ément; éancier; Gemeinschaftskonto; Auftrag; Kontoinhaber; Genève; étranger; éposés; érêts; ègles

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hasenböhler, SchweizerKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
Brigitta KratzBerner Solidarität Art. 143 - 150 OR2015