OR Art. 150 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 150 OR vom 2024

Art. 150 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 150 Solidarforderung

1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.

2 Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen.

3 Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist.


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Art. 150 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200077ForderungKlage; Recht; Mäkler; Beklagten; Parteien; Gläubiger; Verfahren; Noven; Mäklerlohn; Urteil; Tatsache; Parteientschädigung; Rechtsbegehren; Kläger; Verfügung; Gericht; Beweis; Abtretung; Streitgenosse; Bundesgericht; Tatsachen; Streitgenossen; Verkauf; Frist; Abtretungsvereinbarung; Teilgläubiger; Forderung; Leistung; Gläubigerschaft
ZHRT180093RechtsöffnungRecht; Gläubiger; Rechtsöffnung; Geschwister; Forderung; Beschwerde; Mietvertrag; Zahlung; Vorinstanz; Betreibung; Zahlungsbefehl; Identität; Vertreter; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Beklagten; Rechtsöffnungstitel; Vollmachten; Betreibendem; Parteien; Entscheid; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Urteil; Rechtsöffnungsbegehren; Mietzins; Bassersdorf-Nürensdorf; Geschwistern
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 III 24Pfändung eines "compte-joint". Ein "compte-joint" als solches lässt nicht auf eine bestimmte Ausgestaltung des Verhältnisses der Kontoinhaber untereinander (Innenverhältnis) schliessen; bei der Pfändung eines solchen Guthabens sind die Bestimmungen der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) deshalb nur dann anzuwenden, wenn zwischen dem Betreibungsschuldner und den Mitinhabern des Kontos offensichtlich ein Gemeinschaftsverhältnis im Sinne von Art. 1 VVAG besteht. Pfändung; Betreibung; Betreibungsamt; Rekurrent; Guthaben; Rekurrenten; -joint; Sinne; Arrest; Kontoinhaber; Vermögenswerte; Gemeinschaft; Schuldbetreibungs; Betreibungsschuldner; Bruder; Schuldner; Verhältnisse; Entscheid; Konkurskammer; compte-joint; Ausgestaltung; Verhältnisses; Innenverhältnis; Bestimmungen; Kontos; Gemeinschaftsverhältnis; Konten
94 II 313Gemeinschaftskonto 1. Auf das Gemeinschaftskonto sind zur Hauptsache die Bestimmungen über den Auftrag anwendbar (Erw.2). 2. Der Vertrag kann die Vererblichkeit der Rechte der Auftraggeber vorsehen (Erw. 3). 3. Die Inhaber des Gemeinschaftskontos sind Solidargläubiger; jeder von ihnen ist auf die ganze Forderung berechtigt; durch Befriedigung eines Gläubigers geht auch die Forderung der andern Gläubiger unter (Erw. 4 und 5). 4. Stirbt ein Kontoinhaber, so kann einer seiner Erben die Recht der andern Kontoinhaber durch Belangung des Schuldners im Sinne von Art. 150 Abs. 3 OR beeinträchtigen; er kann aber den Auftrag nur mit Zustimmung der andern Kontoinhaber widerrufen (Erw. 6). épôt; Banques; Suisse; Union; Suisses; éance; éposant; époux; éposants; éfenderesse; épôts; éritiers; écès; éposé; ègle; Tribunal; édéral; été; -joint; OSER/SCHÖNENBERGER; ément; éancier; Gemeinschaftskonto; Auftrag; Kontoinhaber; Genève; étranger; éposés; érêts; ègles

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hasenböhler, SchweizerKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
Brigitta KratzBerner Solidarität Art. 143 - 150 OR2015