Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 15

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 15 VRV vom 2024

Art. 15 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 15 (1) Besondere Fälle des Vortritts

(Art. 36 Abs. 2–4 SVG)

1 Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.

2 Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.

3 Wer aus Fabrik, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
(2) Siehe jedoch Art. 74a Abs. 4 SSV (SR 741.21).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 15 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210535Fahrlässige KörperverletzungBeschuldigte; Privatkläger; Fahrrad; Beschuldigten; Kollision; Privatklägers; Radweg; Fahrzeug; Fahrradweg; Unfall; Aussage; Aussagen; Berufung; Verteidigung; -strasse; Täter; Verkehr; Körper; Staat; Vorinstanz; Urteil; Geschwindigkeit; Zeuge; Verletzung; ässige
ZHSU180007Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; -strasse; Trottoir; Berufung; Vorinstanz; Geschädigte; Strasse; Verkehr; Recht; Beschuldigten; Vortritt; Fahrrad; Stadt; Busse; Urteil; Stadtrichteramt; Sachverhalt; Geschädigten; Strassen; Vortritts; Über; Entscheid; Verfahren; Einmündung; Bereich; Gericht; Fahrbahn
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.137-Gericht; Fahrzeug; Motorrad; Widerhandlung; Verkehr; Recht; Führer; Kollision; Verkehrsregel; Verwaltungsgericht; Verletzung; Verkehrsregeln; Einsprache; Führerausweis; Strasse; Gerichts; Verfahren; Gefahr; Vortritt; Urteil; Befehl; Feststellungen; Motorradfahrer; Unfall; Bundesgericht; Fehren; Fahrbahn; Wendemanöver; Entscheid; Beschwerde
SOVWBES.2022.429-Verkehr; Motor; Verkehrs; Widerhandlung; Motorrad; Strasse; Motorradfahrer; Gericht; Gefahr; Geschädigte; Vortritt; Verkehrsregel; Strassen; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Führer; Vortritts; Gefährdung; Vortrittsrecht; Verletzung; Führerausweis; Urteil; Verkehrsregeln; Verschulden; Bundesgericht; Sinne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 IV 91Art. 36 Abs. 2 SVG; Art. 1 Abs. 8 und Art. 15 Abs. 3 VRV; Rechtsvortritt auf Strassenverzweigungen. Voraussetzungen, unter welchen die Einmündung einer Fahrbahn in eine andere keine Strassenverzweigung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG darstellt und damit eine Ausnahme vom Rechtsvortritt begründet (Bestätigung der Rechtsprechung). Bei zweifelhafter Vortrittsregelung sind Kreuzungen klar zu signalisieren (E. 2a). Im konkreten Fall bildet die Kreuzung einer Gemeindestrasse mit einer etwa gleich breiten, geteerten Quartierstrasse, die elf Häuser erschliesst und als Sackgasse endet, eine Strassenverzweigung. Daran vermögen auch die Strassenspiegel auf der Gemeindestrasse nichts zu ändern, die die mangelhafte Sicht ausgleichen sollen (E. 2b). Tribunal; Importance; érale; éhicule; ébouche; édéral; être; ègle; Arrêt; Bouloz; ébouché; ôté; était; BUSSY; Strassenverzweigung; Esserts; Porsel; énéficiait; Autorité; ègles; Elles; étroite; BUSSY/RUSCONI; ésente; été; Extrait; Fribourg; Rechtsvortritt; Kreuzung; Gemeindestrasse
123 IV 218Art. 36 Abs. 4 SVG; Art. 1 Abs. 8 VRV und Art. 15 Abs. 3 VRV; Vortrittsrecht, Trottoirüberfahrt, örtliche Situation. Wer über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, hat keinen Vortritt (E. 3a). Die Trottoireigenschaft einer Aufpflästerung muss optisch unmittelbar erkennbar sein (E. 3b). Beurteilung des Vortritts aufgrund der örtlichen Situation (Durchgangsstrasse, Aufpflästerung, Trottoir, Wohnstrasse, Sackgasse, verkehrsberuhigte Zone) (E. 3a und 3c). Trottoir; Freihofstrasse; Vortritt; Aufpflästerung; Verkehr; Grund; Strasse; Grundstrasse; Fahrzeug; Verkehrs; Vortritts; Wohnstrasse; Strassen; Fahrbahn; Einmündung; Fahrzeugführer; Signal; Fussgänger; Vortrittsrecht; Sackgasse; Situation; Strassenverkehr; Sinne; Erscheinung; Nebenstrasse; Beurteilung; Durchgangsstrasse