Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 147 DBG vom 2025

Art. 147 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 147 Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide 1. Kapitel: Revision Gründe

1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:

  • a. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
  • b. wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
  • c. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
  • 2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

    3 Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (1) . (2)

    (1) SR 173.110
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 147 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SZZK2 2020 29negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (vorläufige Einstellung der Betreibung, URP)Betreibung; SchKG; Berufung; Verfahren; Tatsache; Schwyz; Kanton; Betreibungen; Bezirk; Steinen; Rechtsöffnung; Verfügung; Tatsachen; Bundesgericht; Einstellung; Gemeinde; Berufungen; Verfahren; Kantonsgericht; Gericht; Rechtspflege; Beschwerden; Bezirksgericht; Schuldner; Forderung; Gesuch; ünden
    SOSGSTA.2019.18Staats- und Bundessteuer 2012-2014Revision; Rekurrent; Rente; Rekurrenten; Veranlagung; Steuer; Recht; Steuerpflichtigen; Renten; Einsprache; Tatsache; Olten; Gösgen; Olten-Gösgen; Steuergericht; Rekurs; Rechtsmittel; Sorgfalt; Entscheid; Leibrente; Tatsachen; Bundessteuer; Steuererklärung; Verfügung; Revisionsgr; ätten
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2022.44-Revision; Katasterschätzung; Rekurrent; Recht; Rekurrenten; Veranlagung; Steuerpflichtigen; Olten-Gösgen; Veranlagungen; Katasterschätzungen; Steuergericht; Rechtsmittel; Entscheid; Bundessteuer; Revisionsgr; Eigenmietwert; Verfügung; Revisionsgesuch; Rekurs; Staats; Verfahren; Fehler; Tatsache; Steuern
    SOSGREV.2022.1-Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Revision; Veranlagung; Verfahren; Revisionsgesuch; Entscheid; Veranlagungsbehörde; Verfahrens; Beweis; Ausstand; Recht; Steuergericht; Steuerrevisorin; Frist; Bundesgericht; Gehör; Beweismittel; Revisionsgr; Verletzung; Urteil; Olten-Gösgen; äftig
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    136 I 341 (1C_373/2009)Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Bedeutung des ausserordentlichen Rechtsmittels der kassatorischen Revision für die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist zulässig unabhängig davon, ob das ausserordentliche Rechtsmittel der kassatorischen Revision, mit welcher nach kantonalem Recht Verfahrensverletzungen beim iudex a quo geltend gemacht werden können, ergriffen wurde oder nicht (E. 2.1-2.4). Entscheid; öffentlich-rechtliche; öffentlich-rechtlichen; Revision; Verwaltungsgericht; Angelegenheiten; Verwaltungsgerichts; Kanton; Recht; Kantons; Rechtsmittel; Stadt; Entscheide; Revisionsgesuch; Bundesgericht; Beschluss; Stadtrat; Instanz; Prozessordnung; Auszug; Urteil; Zulässigkeit; Instanzen; Verfahrensverletzungen; Strassenprojekt; Eröffnung; Westumfahrung; Grundstück

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-750/2019VerrechnungssteuerBundes; Revision; Urteil; Beweis; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Revisionsgesuch; Beweismittel; Bundesgericht; BVGer; Tatsache; Sachen; Verfahren; Verrechnungssteuer; Gericht; Urteile; Tatsachen; Vorinstanz; MOSER; Sinne; Bundesgesetz; Richter; Urteils; Verzugszins; Revisionsgr; Bundesverwaltungsgerichts; Einsprache; Angelegenheiten

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2017
    Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2017