CPP Art. 146 - Interrogatorio di più persone e confronti

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 146 CPP dal 2024

Art. 146 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 146 Interrogatorio di più persone e confronti

1 Gli interrogandi sono sentiti separatamente.

2 Le autorit penali possono mettere a confronto diretto persone, comprese quelle che hanno facolt di non rispondere. Sono fatti salvi i diritti speciali della vittima.

3 Le autorit penali possono obbligare a restare sul luogo dell’atto procedurale le persone che al termine dell’interrogatorio dovranno presumibilmente essere poste a confronto con altri.

4 Chi dirige il procedimento può escludere temporaneamente dall’udienza una persona se:

  • a. vi è un conflitto di interessi; oppure
  • b. nel corso del procedimento tale persona deve essere ancora interrogata in veste di testimone, di persona informata sui fatti o di perito.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 146 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210315Nötigung etc.ägerin; Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Wohnung; Aussage; Aussagen; Vorfall; Körper; Dossier; Verletzung; Sinne; Vorinstanz; Verletzungen; Körperverletzung; Gewalt; Drohung; Anklage; Tätlichkeit; Recht; Einvernahme
    ZHSB180350Bandenmässiger DiebstahlBeschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Aussage; Recht; Anklage; Aussagen; Urteil; Einvernahme; Diebstahl; Berufung; Dossier; Landes; Teilnahme; Freiheitsstrafe; Anklagesachverhalt; Kantons; Halskette; Sinne; Sicherstellung; Verfahren; Mitbeschuldigte; Teilnahmerecht; Diebstahls; Landesverweisung; Asservaten-Nr
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2020.20 (AG.2020.399)Akteneinsicht, Teilnahmerecht etc.Akten; Staatsanwaltschaft; Akteneinsicht; Einvernahme; Opfer; Beschuldigte; Verfahren; Beschuldigten; Teilnahme; Aktenverzeichnis; Verfahrens; Recht; Person; Verfügung; Beschwerde; Verfahren; Beweis; Opfervertreterin; Teilnahmerecht; Beweise; Teilnahmerechte; Untersuchung; Bundesgericht; Paginierung; Beschränkung
    BSBES.2019.258 (AG.2020.300)Rechtsverzögerung / RechtsverweigerungStaatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Untersuchung; Recht; Recht; Verfahrens; Opfer; Teilnahme; Ermittlung; Akten; Teilnahmerecht; Untersuchungs; Teilnahmerechte; Ermittlungs; Verfügung; Akteneinsicht; Eröffnung; Verfahrens; Basel; Untersuchungsverfahren; Ermittlungsverfahren; Person; Beweise; Basel-Stadt; Befragung; Kriminalpolizei
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 IV 220Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten in vereinigten Verfahren teilzunehmen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (E. 5). Person; Teilnahme; Einvernahme; Gericht; Personen; Einvernahmen; Recht; Verfahren; Teilnahmerecht; Teilnahmerechte; Beweise; Staatsanwaltschaft; Urteil; Aussagen; Obergericht; Beschwerde; Mitbeschuldigten; Beweiserhebungen; Verfahren; Bundesgericht; Beschuldigte; Beschuldigten; Sinne; Obergerichts; Beschwerdekammer; Entscheid; Verletzung; Berufung; Grundsatz; Sache
    139 IV 25 (1B_264/2012)Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. b, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 139 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1, Art. 224 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 2 StPO; Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Sachurteilserfordernisse und Streitgegenstand (E. 1-3). Verfahrensregeln der getrennten Einvernahmen und der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen (E. 4). Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (E. 5.1-5.3). Mögliche Zielkonflikte im Hinblick auf die strafprozessuale Wahrheitsfindung und das Gleichbehandlungsgebot sowie Ausnahmen vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (E. 5.4 und 5.5). Problematik der Zulassung von noch nicht einvernommenen Beschuldigten zu den Einvernahmen von Mitbeschuldigten (E. 5.5.2-5.5.4). Anspruch auf Teilnahme des bereits staatsanwaltlich verhörten Beschuldigten und seines Verteidigers an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Ausnahme vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit im vorliegenden Fall verneint (E. 5.5.5-5.5.11). Einvernahme; Beschuldigte; Einvernahmen; Mitbeschuldigte; Teilnahme; Beschuldigten; Recht; Mitbeschuldigten; Beweise; Staatsanwaltschaft; Person; Ausschluss; Beweiserhebung; Parteiöffentlichkeit; Zeuge; Zeugen; Beweiserhebungen; Parteien; Prozess; Teilnahmerecht; Verfahren; Personen; E/StPO; Generalstaatsanwaltschaft; Befragung; Untersuchung; Kommentar

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2024.21, BP.2024.15Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Untersuchung; Gericht; Untersuchungs; Gericht; Bundes; Untersuchungshaft; Über; Flucht; Ersatzmassnahme; Kammer; Recht; Verfahren; Ersatzmassnahmen; Person; Verfahren; Entlassung; Beschwerdekammer; Therapie; Fluchtgefahr; Bundesgericht; Urteil
    BB.2022.42Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Privatkläger; Berufung; Recht; Urteil; Bundes; Verfahren; Beschimpfung; Verhalten; Verfahren; Drohung; Beamte; Beweis; Ziffer; Behörden; Gewalt; Kammer; Zeuge; Stirn; Verfahrens; Konfrontation; Baumer/Tavor

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Gunhild Godenzi, Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber Kommentar zur StPO, Zürich2010
    Schweizer, TrechselPraxis zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich2008