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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 146 Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen
1 Die einzuvernehmenden Personen werden getrennt einvernommen.
2 Die Strafbehörden können Personen, einschliesslich solcher, die ein Aussageverweigerungsrecht haben, einander gegenüberstellen. Die besonderen Rechte des Opfers bleiben vorbehalten.
3 Sie können einvernommene Personen, die nach Abschluss der Einvernahme voraussichtlich weiteren Personen gegenübergestellt werden müssen, verpflichten, bis zur Gegenüberstellung am Ort der Verfahrenshandlung zu bleiben.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210315 | Nötigung etc. | ägerin; Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Wohnung; Aussage; Aussagen; Vorfall; Körper; Dossier; Verletzung; Sinne; Vorinstanz; Verletzungen; Körperverletzung; Gewalt; Drohung; Anklage; Tätlichkeit; Recht; Einvernahme |
ZH | SB180350 | Bandenmässiger Diebstahl | Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Aussage; Recht; Anklage; Aussagen; Urteil; Einvernahme; Diebstahl; Berufung; Dossier; Landes; Teilnahme; Freiheitsstrafe; Anklagesachverhalt; Kantons; Halskette; Sinne; Sicherstellung; Verfahren; Mitbeschuldigte; Teilnahmerecht; Diebstahls; Landesverweisung; Asservaten-Nr |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2020.20 (AG.2020.399) | Akteneinsicht, Teilnahmerecht etc. | Akten; Staatsanwaltschaft; Akteneinsicht; Einvernahme; Opfer; Beschuldigte; Verfahren; Beschuldigten; Teilnahme; Aktenverzeichnis; Verfahrens; Recht; Person; Verfügung; Beschwerde; Verfahren; Beweis; Opfervertreterin; Teilnahmerecht; Beweise; Teilnahmerechte; Untersuchung; Bundesgericht; Paginierung; Beschränkung |
BS | BES.2019.258 (AG.2020.300) | Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung | Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Untersuchung; Recht; Recht; Verfahrens; Opfer; Teilnahme; Ermittlung; Akten; Teilnahmerecht; Untersuchungs; Teilnahmerechte; Ermittlungs; Verfügung; Akteneinsicht; Eröffnung; Verfahrens; Basel; Untersuchungsverfahren; Ermittlungsverfahren; Person; Beweise; Basel-Stadt; Befragung; Kriminalpolizei |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 IV 220 | Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten in vereinigten Verfahren teilzunehmen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (E. 5). | Person; Teilnahme; Einvernahme; Gericht; Personen; Einvernahmen; Recht; Verfahren; Teilnahmerecht; Teilnahmerechte; Beweise; Staatsanwaltschaft; Urteil; Aussagen; Obergericht; Beschwerde; Mitbeschuldigten; Beweiserhebungen; Verfahren; Bundesgericht; Beschuldigte; Beschuldigten; Sinne; Obergerichts; Beschwerdekammer; Entscheid; Verletzung; Berufung; Grundsatz; Sache |
139 IV 25 (1B_264/2012) | Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. b, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 139 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1, Art. 224 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 2 StPO; Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Sachurteilserfordernisse und Streitgegenstand (E. 1-3). Verfahrensregeln der getrennten Einvernahmen und der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen (E. 4). Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (E. 5.1-5.3). Mögliche Zielkonflikte im Hinblick auf die strafprozessuale Wahrheitsfindung und das Gleichbehandlungsgebot sowie Ausnahmen vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (E. 5.4 und 5.5). Problematik der Zulassung von noch nicht einvernommenen Beschuldigten zu den Einvernahmen von Mitbeschuldigten (E. 5.5.2-5.5.4). Anspruch auf Teilnahme des bereits staatsanwaltlich verhörten Beschuldigten und seines Verteidigers an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Ausnahme vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit im vorliegenden Fall verneint (E. 5.5.5-5.5.11). | Einvernahme; Beschuldigte; Einvernahmen; Mitbeschuldigte; Teilnahme; Beschuldigten; Recht; Mitbeschuldigten; Beweise; Staatsanwaltschaft; Person; Ausschluss; Beweiserhebung; Parteiöffentlichkeit; Zeuge; Zeugen; Beweiserhebungen; Parteien; Prozess; Teilnahmerecht; Verfahren; Personen; E/StPO; Generalstaatsanwaltschaft; Befragung; Untersuchung; Kommentar |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2024.21, BP.2024.15 | Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Untersuchung; Gericht; Untersuchungs; Gericht; Bundes; Untersuchungshaft; Über; Flucht; Ersatzmassnahme; Kammer; Recht; Verfahren; Ersatzmassnahmen; Person; Verfahren; Entlassung; Beschwerdekammer; Therapie; Fluchtgefahr; Bundesgericht; Urteil | |
BB.2022.42 | Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Privatkläger; Berufung; Recht; Urteil; Bundes; Verfahren; Beschimpfung; Verhalten; Verfahren; Drohung; Beamte; Beweis; Ziffer; Behörden; Gewalt; Kammer; Zeuge; Stirn; Verfahrens; Konfrontation; Baumer/Tavor |
Autor | Kommentar | Jahr |
Gunhild Godenzi, Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber | Kommentar zur StPO, Zürich | 2010 |
Schweizer, Trechsel | Praxis zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich | 2008 |