VTS Art. 144 - Weitere Anforderungen

Einleitung zur Rechtsnorm VTS:



Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.

Art. 144 VTS vom 2025

Art. 144 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 144 Weitere Anforderungen

1 Fahrzeuge müssen mit einer wirksamen, auf der Fahrt ungefährlichen Diebstahlsicherung versehen sein (z.B. Lenk- oder Getriebeschloss, Schalthebelverriegelung). Auf gebrauchten Fahrzeugen genügt ein Schliesskabel oder eine Schliesskette. (1)

2 … (2)

3 Für Fahrzeugalarmsysteme (FAS) gelten die Artikel 83–88 und Anhang 11 Ziffer 6 sinngemäss.

4 Für den Anhängerbetrieb ist eine Eignungserklärung des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Garantie des Umbauers oder der Umbauerin nach Artikel 41 Absatz 5 unter Angabe der Lage des Drehpunktes der Verbindungseinrichtung erforderlich.

5 Die Geschwindigkeit kann, soweit erforderlich, beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten des Fahrzeuges dies erfordern.

6 Für die Steigerung der Motorleistung gilt Artikel 97 Absatz 3. (3)

7 Für Fahrzeuge mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen der Artikel 118 und 119–120a beansprucht werden. Für die Kennzeichnung und Eintragung der Höchstgeschwindigkeit gilt Artikel 117 Absatz 2, ausgenommen bei Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen. Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h genügt eine Fahrradglocke als akustische Warnvorrichtung; auf das Abblendlicht darf verzichtet werden, wenn ein Standlicht vorhanden ist. (4)

8 Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden, müssen mit einem Fahrtschreiber nach Artikel 100 ausgerüstet sein. (5)

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).
(4) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 4111). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30).
(5) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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