145 IV 433 (6B_856/2018) | Art. 258, 259, 260 und 296 StGB; Art. 115, 118 und 382 StPO; geschützte Rechtsgüter; Geschädigtenstellung und Legitimation der Privatklägerschaft. Die Tatbestände der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Beleidigung eines fremden Staates (Art. 296 StGB) schützen keine individuellen Rechtsgüter. Der fremde Staat, der sich darauf beruft, ist nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und nicht legitimiert, als Privatklägerschaft ein Rechtsmittel der StPO zu ergreifen (E. 3.5). | ützt; Recht; Staat; Schweiz; Frieden; Schweizer; Staats; Bundesgericht; DUPUIS; Recht; Gewalttätigkeit; Rechtsgüter; Interesse; Landfriedensbruch; Schweizerische; Aufforderung; Verbrechen; Friedens; Generalkonsulat; Rechtsgut; Schweizerisches; Gesetzbuch; FIOLKA; Kommentar; Interessen; Privatklägerschaft; Bevölkerung; Beleidigung |