StPO Art. 144 - Einvernahme mittels Videokonferenz

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 144 StPO vom 2024

Art. 144 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 144 Einvernahme mittels Videokonferenz

1 Staatsanwaltschaft und Gerichte können eine Einvernahme mittels Videokonferenz durchführen, wenn das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist.

2 Die Einvernahme wird in Ton und Bild festgehalten.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 144 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB180318Mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc.Video; Protokoll; Niederschrift; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Einvernahme; Gericht; Aussage; Berufung; Protokollierung; Privatklägerin; Verfahren; Aussagen; Verfahren; Aufzeichnung; Beschuldigte; Einvernahmen; Videoaufnahme; Videoaufzeichnung; Befragung; Vorschriften; Beschuldigten; Bundesgericht; Vorinstanz; Verteidigung; Entscheid; Akten; Auffassung; ätzlich
ZHSB110305gewerbsmässiger Betrug etc. Beschuldigte; Beschuldigten; Anklage; Geschädigte; Geschädigten; Verteidigung; Stahl; Vorinstanz; Gelder; Berufung; Zahlung; Anklagebehörde; Berufungs; Kapital; Darlehen; Kapitals; Geschäft; Aktie; Betrug; Anklageziffer; Aktien; Zeuge; Anlage; Investition
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2014.46-Opfer; Berufung; Berufungskläger; Aussage; Gericht; Akten; Opfers; Aussagen; Bundesgericht; Verfahren; Gutachten; Appellationsgericht; Beweis; Gerichts; Einvernahme; Berufungsklägers; Vergewaltigung; Urteil; Befragung; Gericht; Apos; Schilderung; Verfahren; Recht; Bezug
BSSB.2014.46 (AG.2021.205)mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) (Beschwerde beim BG)Opfer; Berufung; Berufungskläger; Akten; Aussage; Opfers; Gericht; Gutachten; Aussagen; Verfahren; Einvernahme; Beweis; Berufungsklägers; Vergewaltigung; Recht; Appellationsgericht; Verfahrens; Ausführungen; Gerichts; Gericht; Schilderung; Urteil; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 433 (6B_856/2018)Art. 258, 259, 260 und 296 StGB; Art. 115, 118 und 382 StPO; geschützte Rechtsgüter; Geschädigtenstellung und Legitimation der Privatklägerschaft. Die Tatbestände der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Beleidigung eines fremden Staates (Art. 296 StGB) schützen keine individuellen Rechtsgüter. Der fremde Staat, der sich darauf beruft, ist nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und nicht legitimiert, als Privatklägerschaft ein Rechtsmittel der StPO zu ergreifen (E. 3.5). ützt; Recht; Staat; Schweiz; Frieden; Schweizer; Staats; Bundesgericht; DUPUIS; Recht; Gewalttätigkeit; Rechtsgüter; Interesse; Landfriedensbruch; Schweizerische; Aufforderung; Verbrechen; Friedens; Generalkonsulat; Rechtsgut; Schweizerisches; Gesetzbuch; FIOLKA; Kommentar; Interessen; Privatklägerschaft; Bevölkerung; Beleidigung
119 Ia 316Art. 6 Ziff. 1 EMRK; öffentliche Verhandlung in strafrechtlichem Berufungsverfahren. 1. Grundsätze des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz (E. 2b). 2. Angesichts der gesamten Umstände stellt das Absehen von einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (E. 2d). Urteil; Kantons; Kantonsgericht; Verhandlung; Kantonsgerichts; Kantonsgerichtsausschuss; Berufung; Recht; Verfahren; Sache; Série; Helmers; EuGRZ; Gericht; Rüge; Verfahren; Disentis; Garantie; Beurteilung; Kreisgericht; Kreisgerichtsausschuss; Rechtsmittelinstanz; Umstände; Sachverhalt; Jäger; Zeuge; Beweiswürdigung; Antrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Lieber, Wohlers, Godenzi Kommentar zur StPO2020
Schmid, SchweizerSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis- , Zürich2009