LwG Art. 143 - Voraussetzungen

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 143 LwG vom 2023

Art. 143 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 143 Voraussetzungen

Die Beiträge werden gewährt, wenn:

  • a. (1)
  • b. die Züchterschaft die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen trifft und sich an den Förderungsmassnahmen finanziell beteiligt; und
  • c. die geförderten Massnahmen internationalen Normen entsprechen.
  • (1) Aufgehoben durch Ziff. II 29 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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