VTS Art. 140 - Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen
Einleitung zur Rechtsnorm VTS:
Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.
Art. 140 VTS vom 2025
Art. 140 Beleuchtung Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen
1 Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:a. (1) vorn: ein Fernlicht, ein Abblendlicht und ein Standlicht;b. hinten: ein Schlusslicht, ein Bremslicht, eine Kontrollschildbeleuchtung und ein nicht dreieckiger Rückstrahler;c. (2) Richtungsblinker.
2 Bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen dürfen die Richtungsblinker je Seite vorn/hinten wechselweise aufleuchten. (3)
3 Ist kein Tagfahrlicht vorhanden, so muss das Abblendlicht automatisch eingeschaltet sein, wenn der Motor läuft. (3)
4 Einzelne Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, müssen in der Längsachse des Fahrzeuges angeordnet sein. Fern- und Abblendlicht können jedoch nebeneinander angeordnet sein, wenn sie den gleichen Abstand zur Längsachse des Fahrzeugs und die gleiche Höhe aufweisen. Das Standlicht kann in einem der beiden Scheinwerfer eingebaut sein. (3)
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ([AS 1998 2352]).
(2) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ([AS 2012 1825]).
(3) (4)
(4) (5)
(5) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ([AS 2016 5133]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.