Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 140 DBG vom 2025

Art. 140 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 140 Vor kantonaler Steuerrekurskommission Voraussetzungen für die Beschwerde des Steuerpflichtigen

1 Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Artikel 132 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2 Er muss in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird dem Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt.

3 Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

4 Artikel 133 gilt sinngemäss.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 140 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT110112Rechtsöffnung Gesuchs; Zustellung; Gesuchsgegner; Recht; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Abholung; Einsprache; Abholungseinladung; Urteil; Entscheid; SchKG; Betreibung; Einspracheentscheid; Sendung; Beweis; Verfügung; Frist; Bundesgericht; Parteien; Verfahren; Spruchgebühr; Empfänger; Parteientschädigung; Beschwerdeverfahren; Briefkasten; Obergericht; Kanton
SOSGSTA.2017.47Kapitalleistung 2014Steuer; Erwerbstätigkeit; Recht; Rekurrent; Einsprache; Kapital; Veranlagung; Rekurrenten; Kapitalleistung; Steuerpflichtigen; Vorinstanz; Gewinn; Rechtsmittel; Eingabe; Einspracheentscheid; Vorsorge; Ausgleichskasse; Verfügung; Revision; Säule; Umsatz; Bundessteuer; Begründung; Entscheid
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR.2022.00013Eintretensfrage / Verzicht auf Nachfristansetzung bei rechtskundig vertretener Partei.Steuer; Pflichtigen; Rechtsmittel; Steuern; Steueramt; Einsprache; Verwaltungsgericht; Verbindung; Bundessteuer; Verfahren; Gemeinde; Verfügung; Rekurs; Staats; Gemeindesteuern; Frist; Parteien; Begründung; Entscheid; Eintretensfrage; Richner; Felix; Kanton; Stellungnahme; Steuerverfügung; Prozessführung; Parteientschädigung; Akten; Einzelrichter; üssen
ZHSB.2010.00076Zustellungsvermutung bei eingeschriebenen SendungenEinsprache; Pflicht; Pflichtige; Zustellung; Einspracheentscheid; Entscheid; Recht; Steueramt; Steuerrekurskommission; Rechnung; Pflichtigen; Beweis; Sendung; Bundessteuer; Verfügung; Entscheidung; Sendungen; Briefkasten; Abholungseinladung; Verwaltungsgericht; Kammer; Frist; Einzelrichter; Rekurskommission; Überprüfung; Steuerbehörde; Beweislast; Adressat; Erhalt; Empfänger
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 201 (2C_737/2018)Art. 117 Abs. 1 DBG; Art. 32 ff. OR; Art. 396 OR; Vertretung eines Steuerpflichtigen im Steuerverfahren; Pflicht des Auftragnehmers, im Rahmen eines Steuerrechtsstreits die Beschwerdefrist zu wahren. Ein Steuerpflichtiger, der auf seiner Steuererklärung schriftlich eine Vertreterin bezeichnet, bestätigt damit, dass eine entsprechende Vollmacht vorliegt. Der Auftrag berechtigt die Vertreterin dazu, sämtliche Schritte zu unternehmen, um die anvertraute Steuerangelegenheit zu Ende zu führen. In diesem Zusammenhang muss sich die Vertreterin bei ihrem Auftraggeber vergewissern, ob der Wille besteht, ein allfälliges Rechtsmittel einzulegen. Kann die Vertreterin die Zustimmung des Auftraggebers nicht rechtzeitig erlangen und ist Gefahr in Verzug, hat sie die erforderlichen Massregeln zu treffen (E. 5.1). Die Umstände des konkreten Falls lassen den klaren Willen des Steuerpflichtigen erkennen, sich für einen allfälligen Steuerrechtsstreit vor den zuständigen Behörden im Sinne von Art. 140 ff. DBG von seiner Treuhänderin vertreten zu lassen (E. 5.2). Nachdem die Treuhänderin nicht daran gehindert war, rechtzeitig zu handeln, hat sich der Steuerpflichtige deren Versäumnis anrechnen zu lassen (E. 5.3). été; Tribunal; éclamation; ésentant; écision; Impôt; édéral; élai; ément; Administration; édure; était; ésentante; République; Genève; Vertreterin; Auftrag; êché; écembre; ésentation; éférence; ésenté; -après:; éré; écessaire; écrite; éclaration; Affaire; BOHNET/MARTENET; époser
140 I 240Art. 30 Abs. 1 BV; Garantie des verfassungsmässigen Richters. Ein Richter bzw. eine Richterin kann nicht über Entscheide einer Behörde urteilen, die seine Ehefrau bzw. ihr Ehemann durch deren bzw. dessen Weisung als Chef oder Stellvertreter veranlasst hat (E. 2). Richter; Verwaltung; Abteilung; Steuerverwaltung; Ausstand; Richters; Verwaltungsrichter; Abteilungsleiter; Kantons; Abteilungsleiterin; Bundesgericht; Schwyz; Ehefrau; Verwaltungsgericht; Entscheid; Andreas; Person; Verfahren; Umstände; Urteil; Richterin; Ehemann; Weisung; Einkommen; Ablehnung; Konstellation; Ausstandsgr; Garantie; Stellvertreter

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Richner Hand zum DBG2016
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