Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 130

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 130 SchKG vom 2025

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Art. 130 Freihandverkauf

An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten: (1)

  • 1. (1) wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind;
  • 2. wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, zu verwerten (3) sind und der angebotene Preis dem Tageskurse gleichkommt;
  • 3. (1) wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Versteigerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, dieser Preis angeboten wird;
  • 4. im Falle des Artikels 124 Absatz 2.
  • (1) (2)
    (2) (4)
    (3) Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 130 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS180037Teilnahme des Schuldners an der Einigungsverhandlung.Schuldner; Einigung; Einigungsverhandlung; Betreibung; Verwertung; Vorinstanz; Betreibungsamt; Entscheid; SchKG; Gläubiger; Schuldners; Konkurs; Kanton; Miteigentümer; Teilnahme; Miteigentums; Bundesgericht; Recht; Aufsichtsbehörde; Grundstück; Beschwerde; Miteigentumsanteil; Gläubigerin; Miteigentumsanteile; Sinne; Verhandlung; Obergericht; Pfannenstiel; Beschluss
    VDEntscheid/2023/808être; Ministère; ’il; équestre; ’au; éalisation; édure; énal; énale; ’est; évenu; équestré; Covid; éposé; ’autre; édé; érence; èces; Autorité; éférence; Autres; éré; ’autres; ’être

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    135 I 102 (5A_551/2008)Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege. Der Schuldner hat für die Neuschätzung des zu versteigernden Grundstücks durch Sachverständige gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG keinen Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht durch Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 3). Recht; Schätzung; Grundstück; Rechtspflege; Sachverständige; Aufsichtsbehörde; Grundstücks; Verwertung; Schuldner; Neuschätzung; Urteil; Anspruch; Betreibung; Sachverständigen; Entscheid; Verfahren; Pfändung; Zivilsachen; Befreiung; Gewährung; Schuldbetreibungs; Sachverständigenschätzung; Begehren; Bundesgericht; Hinweis; Ergebnis; SchKG; Einwohnergemeinde; Betreibungsamt; Sachverhalt
    115 III 120Verwertung eines im Miteigentum stehenden, als ganzes verpfändeten Grundstücks (Art. 73e, 73f, 106a VZG). Ist über einen Miteigentümer des Grundstücks der Konkurs eröffnet und gegen einen weiteren Miteigentümer die Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet worden, so kann das als ganzes verpfändete Grundstück im Konkurs nicht versteigert werden; vielmehr muss in der Betreibung auf Grundpfandverwertung die Verwertung angeordnet werden (E. 1b). Zuständigkeit der zweiten Gläubigerversammlung zur Anordnung der Verwertung (Art. 243 Abs. 3 SchKG). Die Verwertung eines Grundstücks kann grundsätzlich nur aufgrund eines Beschlusses der zweiten Gläubigerversammlung erfolgen (E. 2). Konkurs; Grundstück; Verwertung; Betreibung; Grundpfandverwertung; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Grundstücks; Rekurrentin; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Gläubigerversammlung; Parzelle; Gerlinde; Konkursverwaltung; Rekurs; Bankgesellschaft; Schweizerische; SchKG; Verfügung; Schuldbetreibung; Schuldbetreibungs; Miteigentümer; Liegenschaft; Schweizerischen; Lastenverzeichnis

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SN.2011.27Beschlagnahme Fahrzeuge. Verwertung.Bundes; Fahrzeug; Fahrzeuge; Verwertung; Bundesanwaltschaft; Gericht; Beschlag; Bundesstrafgericht; Beschlagnahme; Verfügung; Kammer; Porsche; Einstellung; Vollzug; Kontrollschild; Tribunal; Beschluss; Fürsprecher; Sache; Wertminderung; Unterhalt; SchKG; Einstellungskosten; Kaufofferten; Bundesstrafgerichts; Präsident; Gerichtsschreiberin; Parteien