SG | B 2016/108 | Entscheid Schulrecht, Schulpflicht am Aufenthaltsort, Art. 19 und 62 BV (SR 101) und Art. 52 VSG (sGS 213.1).Die Schule ist am Ort zu besuchen, wo sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. Das Aufenthaltsprinzip ist Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zur Bestimmung des Schulortes ist weder auf die zivilrechtliche Anmeldung noch auf den ausländer- bzw. asylrechtlichen Status abzustellen. Massgebend ist der Lebensmittelpunkt des Kindes. Die Beschwerdeführer haben ihre drei Kinder mit den Jahrgängen 2000, 2002 und 2009 im Jahr 2013 nach Spanien abgemeldet, wo sie (ebenfalls) eine Liegenschaft besitzen. Die Kinder wurden in der Folge nicht an einer öffentlichen Schule in Spanien unterrichtet, sondern nahmen am ortsunabhängigen deutschsprachigen "Off-Campus-Programm" der Clonlara-Schule, Michigan (USA) teil. Aufgrund verschiedener Indizien schloss die ehemalige Wohngemeinde darauf, dass sich der Lebensmittelpunkt der Kinder nach wie vor hier befinde und verpflichtete die Eltern im September 2015, ihre Kinder wieder einzuschulen. Dies wurde vom Erziehungsrat zu Recht bestätigt (Verwaltungsgericht, B 2016/108).Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_712/2018). | Quot; Kinder; Wohnsitz; Aufenthalt; Recht; Spanien; Schweiz; Eltern; Verfügung; Schulpflicht; Aufenthalts; Vorinstanz; Schulrat; Schule; Lebensmittelpunkt; Ausland; Aufenthaltsort; Kanton; Rekurs; Verwaltungsgericht; Verfahren; Busse; Hinweis; Entscheid; Gemeinde |
SG | IV 2012/29 | Entscheid Art. 43 Abs. 3 ATSG. Art. 13 Abs. 2 VwVG. Mitwirkungspflicht. Nichteintreten. In unentschuldbarer Weise wird eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung verletzt, wenn die versicherte Person an einer notwendigen Abklärungsmassnahme nicht mitwirkt, obwohl ihr dies zumutbar wäre. Ob eine Mitwirkungspflichtverletzung sanktioniert werden kann, beurteilt sich also – wie in den Anwendungsfällen von Art. 13 Abs. 2 VwVG – anhand der Notwendigkeit und Zumutbarkeit der fraglichen Abklärungsmassnahme (a.M. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 N 51, und Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 13 N 23).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2014, IV 2012/29). | IV-act; Begutachtung; Recht; IV-Stelle; Mitwirkung; Akten; Verfügung; MEDAS; Mitwirkungspflicht; Ostschweiz; Abklärung; Verfahren; Haftpflichtversicherung; Sachverständige; Gutachten; Sachverständigen; Verhalten; Beschwerdeführers; Entscheid; Dokumente; Rechtsvertreter; ührte |