UVG Art. 13 - Reise, Transport- und Rettungskosten

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 13 UVG vom 2024

Art. 13 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 13 Reise, Transport- und Rettungskosten

1 Die notwendigen Reise, Transport- und Rettungskosten werden vergütet.

2 Der Bundesrat kann die Vergütung für Kosten im Ausland begrenzen.


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Art. 13 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2024/256Accident; ’assuré; ’accident; ’il; était; écision; édecin; Assurance; ’est; édical; ’assurance; ébral; éciation; Accidents; érie; écessaire; éral; éplacement; événement; érieur; éoporose; ’événement; édicale; ’en
VD2022/217Assuré; ’assuré; épaule; ’épaule; érapie; ’aide; érieur; épouse; édical; était; Assurance; Accidents; édicaux; éplace; éplacement; édicale; édique; éances; édecin; -accidents; écessaire; ’assurance; éparation; édé; écision
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRS 2020 60Versicherungsleistungen nach UVGArbeit; Gericht; Bf-act; Pflege; Pensum; Gutachten; Gerichtsgutachten; Gesundheit; Einsprache; Bg-act; Gesundheits; Einspracheentscheid; Unfall; Validen; Urteil; Bundesgericht; Valideneinkommen; Recht; Einschränkung; Bundesgerichts; Leistung; Einkommen; Invalideneinkommen; Person; Zeitpunkt
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Marc Hürzeler Kommentar zum schwizerischen Sozialversicherungsrecht2018