StReG Art. 13 - Systematische Nutzung der AHV-Nummer
Einleitung zur Rechtsnorm StReG:
Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Art. 13 StReG vom 2025
Art. 13 Systematische Nutzung der AHV-Nummer
1 Die angeschlossenen Behörden sind berechtigt, die AHV-Nummer für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz systematisch zu verwenden.
2 Die Verwendung der AHV-Nummer in VOSTRA erfolgt nur zu folgenden registerinternen Zwecken:a. zur Identifizierung von Personen vor der Eintragung und der Abfrage von Daten;b. zum elektronischen Datenaustausch mit anderen Datenbanken, in denen die AHV-Nummer ebenfalls systematisch verwendet wird, sofern für einen solchen Datenaustausch mittels AHV-Nummer eine formell-gesetzliche Grundlage besteht.
3 Die Suchanfrage nach einer Person in der Datenbank «Unique Personal Identifier Database» (UPI) der Zentralen Ausgleichsstelle wird aus VOSTRA gestartet.
4 Die AHV-Nummer ist nur für die angeschlossenen Behörden einsehbar und darf anderen Behörden und Privaten nicht bekannt gegeben werden. Sie erscheint nicht auf den Strafregisterauszügen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.