Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 13 MVG vom 2024

Art. 13 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 13 (1) Geldleistungen bei Freiheitsentzug (Art. 21 Abs. 5 ATSG (2) )


Hat der Versicherte Angehörige, denen im Falle seines Todes ein Rentenanspruch zustehen würde, so sind ihnen Taggeld oder Invalidenrente während des Straf- und Massnahmevollzugs ganz oder teilweise auszurichten, sofern sie ohne diese Leistung in Not geraten würden.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(2) SR 830.1

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2016/154Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Rentensistierung während des Strafvollzugs. Materiell- rechtliche und verfahrensrechtliche Auseinandersetzung mit der Rentensistierung. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2017, IV 2016/154). Rente; Invalide; Invaliden; IV-act; Person; Vollzug; Rentensistierung; IV-Stelle; Invalidenversicherung; Vollzugs; Haftstrafe; Erwerbstätigkeit; Rentenanspruch; Haftantritt; Behandlung; Invalidität; Verfügung; Halbgefangenschaft; Gleichbehandlung; Inhaftierten; Prozent; Recht; ässt
SGIV 2014/308Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Zeitpunkt der Aufhebung einer Rentensistierung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. März 2017, IV 2014/308). Entscheid vom 30. März 2017 Besetzung Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2014/308 Parteien A. , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente (Aufhebung Sistierung) Sachverhalt Rente; IV-act; Rentensistierung; Aufhebung; Verfügung; Zahlung; Kommission; Entscheid; Prozent; Versicherungsgericht; IV-Stelle; Interpretation; Wortlaut; Monats; Anspruch; Entlassung; Rentenleistungen; Beschwerdeverfahren; Auffassung; Gesetzgeber
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 V 466Art. 21 Abs. 3 und 5 ATSG; Art. 16 UVG; teilweise Einstellung des Taggeldes des Unfallversicherers während des Aufenthalts des Versicherten in einer Strafanstalt mit Rücksicht auf seine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau (Angehörigenprivileg). Bei der Sistierung ist auf die tatsächliche Gegebenheit des geschlossenen Vollzugs abzustellen, da kein Bedarf für die Deckung des eigenen Unterhalts des Versicherten besteht. Vorbehalten bleibt bei Leistungen des Unfallversicherers das Angehörigenprivileg; das Taggeld ist mit Rücksicht darauf im Umfang von mindestens 50 % weiter auszurichten (E. 4 und 5). Angehörige; Leistung; Geldleistung; Geldleistungen; Vollzug; Taggeld; Angehörigen; Leistungen; Recht; Sozialversicherung; Massnahme; Sistierung; Unterhalt; Gefangenschaft; Angehörigenprivileg; Erwerbsersatz; Erwerbsersatzcharakter; Absatz; Auszahlung; MAESCHI; Invalidenrente; Einstellung; Anstalt; Unterhalts; Taggeldleistungen; Vollzuges; Person
133 V 1Art. 21 Abs. 5 ATSG; Art. 13 Abs. 1 MVG (in der vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung); Art. 43 MVG (in der bis 31. Dezember 1993 gültig gewesenen Fassung): Sistierung des IV-Rentenanspruchs bei Untersuchungshaft. Art. 21 Abs. 5 ATSG hat an der bisherigen Rechtsprechung (BGE 116 V 323), wonach Untersuchungshaft von gewisser Dauer in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung gibt wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzugs, nichts geändert (E. 2-4.4). Untersuchungs; Untersuchungshaft; Rente; Recht; Sistierung; Massnahme; Rechtsprechung; Person; Massnahmevollzug; Urteil; Gerichts; Rentenanspruch; Auslegung; Versicherungsgericht; Sinne; Militärversicherung; Freiheitsstrafe; Wortlaut; Invaliden; Regel; Fassung; IV-Stelle; Eidgenössische; Sistierungsgr; Inhaftierung; Freiheitsentzug; Hinweis; Invalidenrente; Betracht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2875/2006Invalidenversicherung (Übriges)Rente; Bundes; Recht; Vorinstanz; Unterbringung; Beschwerde; Psychiatrie; Massnahme; Krankenhaus; Beschwerdeführers; Quot;; Verfügung; Sistierung; Bundesverwaltungsgericht; Psychotherapie; Klinik; Gericht; Anspruch; Einsprache; Rechtsprechung; Massnahmevollzug; Freiheitsentzug; Urteil; Anspruchs; Fassung; Zeitpunkt; Rentensistierung; Eidgenössische