Legge federale sulla protezione dei dati (LPD)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LPD:



Art. 13 LPD dal 2023

Art. 13 Legge federale sulla protezione dei dati (LPD) drucken

Art. 13 Certificazione

1 I fornitori di programmi o sistemi di trattamento di dati personali come pure i titolari e i responsabili del trattamento possono sottoporre i loro sistemi, prodotti e servizi a una valutazione da parte di organismi di certificazione indipendenti riconosciuti.

2 Il Consiglio federale emana disposizioni sul riconoscimento delle procedure di certificazione e sull’introduzione di un marchio di qualit inerente alla protezione dei dati. Tiene conto del diritto internazionale e delle norme tecniche riconosciute a livello internazionale.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 13 Legge federale sulla protezione dei dati (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220490Einfache Körperverletzung etc.Privatkläger; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägerin; Richt; Baseballschläger; Drohung; Aussage; Berufung; Aussagen; Verteidigung; Schläge; Urteil; Recht; Vorinstanz; Schlag; Genugtuung; Geldstrafe; Verletzung; Privatklägers; Gesicht; Körperverletzung; Sachverhalt; Familie; Verfahren; Bezug; Gericht; Drohungen
ZHSB210560AngriffBeschuldigte; Beschuldigten; Person; Raufhandel; Verteidigung; Geschädigte; Recht; Anklage; Urteil; Vorinstanz; Verfahren; Berufung; Video; Geschädigten; Verfahren; Freiheitsstrafe; Auseinandersetzung; Gruppe; Hotel; Gericht; Interesse; Beweis; Personen; Angriff; Leverkusen; Verhalten; Untersuchung; Anklageschrift
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2022.64-Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Instagram; Beweise; NCMEC; Urteil; Daten; Staat; Urteils; Report; Schweiz; Berufung; Solothurn; Verfahren; Datei; Beweiserhebung; Nutzer; Person; Provider; Dateien; Beweismittel; Kanton; Meldung; Apos; Kinder; Handlung; Video; Ausland; Schweizer
SOSTBER.2022.64-Beweis; Beweise; Instagram; Schweiz; Recht; Beweiserhebung; Schweizer; Ausland; NCMEC; Nutzungsbedingungen; Behörden; Report; Beschuldigten; Daten; Private; Verfolgungsbehörde; Verfolgungsbehörden; Person; Richtlinien; Nutzer; Verhalten; Beweismittel; Meldung; Verwertung; Verfahren; Meldepflicht; Unternehmen; Handlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 9 (6B_1468/2019)
Regeste
Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4).
Landfriedensbruch; Interesse; Taten; Person; Verwertbarkeit; Videoaufnahmen; Beschwerdeführers; Recht; Urteil; Sinne; Beweismittel; Hinweisen; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Vorinstanz; Interessen; Schweizerische; Schwere; Verbrechen; Prozessordnung; Gewalttätigkeit; Umstände; Gewalttätigkeiten; Aufklärung; Unverwertbarkeit; Personen; Interessenabwägung
146 IV 226 (6B_1188/2018)
Regeste
Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 4 Abs. 4 DSG ; Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG ; Verwertbarkeit von privaten Dashcam-Aufnahmen im Strafprozess. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (E. 2).
Beweis; Interesse; Beweise; Interessen; Person; Interessenabwägung; Verwertung; Prozess; Beweismittel; Sinne; Private; Dashcam; Hinweis; Urteil; Verwertbarkeit; Privaten; Massstab; Aufnahmen; Rechtsprechung; Prozessordnung; Behörden; Beweiserhebung; Personen; Fahrzeug; Rechtfertigungsgr; Kantons; Verfolgungsbehörden; önnen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3548/2018DatenschutzHelsana; Daten; Person; Personen; Kranken; Personendaten; Recht; Bundes; Helsana+; Programm; Teilnehmer; Datenschutz; Einwilligung; Krankenpflegeversicherung; Datenbearbeitung; Versicherungsgesellschaft; Helsana-Gruppe; Krankenversicherung; Rechtsbegehren; Teilnehmerinnen; Sinne; Bearbeitung; Programms; Beklagten; Zweck; Prämie; Grundversicherung; Datenschutzgesetz; Prämien
A-4232/2015DatenschutzDaten; Person; Personen; Persönlichkeit; Recht; Interesse; Bonität; Beklagten; Persönlichkeitsprofil; Handel; Bonitäts; Handelsregister; Rechtsbegehren; Interessen; Plattform; Persönlichkeitsprofile; Informationen; Datenbearbeitung; Abfrage; Urteil; Hinweis; Personendaten; Empfehlung; Bearbeitung; Hinweise

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MaurerBasler Kommentar Datenschutzgesetz2014