FADP Art. 13 - Certification

Einleitung zur Rechtsnorm FADP:



Art. 13 FADP from 2023

Art. 13 Federal Act on Data Protection (FADP) drucken

Art. 13 Certification

1 The manufacturers of data processing systems or programs and controllers and processors may have their systems, products and services evaluated by recognised independent certification bodies.

2 The Federal Council shall issue regulations on the recognition of certification procedures and the introduction of a data protection quality mark. In doing so, it shall take account of international law and the internationally recognised technical standards.


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Art. 13 Federal Act on Data Protection (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220490Einfache Körperverletzung etc.Privatkläger; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägerin; Richt; Baseballschläger; Drohung; Aussage; Berufung; Aussagen; Verteidigung; Schläge; Urteil; Recht; Vorinstanz; Schlag; Genugtuung; Geldstrafe; Verletzung; Privatklägers; Gesicht; Körperverletzung; Sachverhalt; Familie; Verfahren; Bezug; Gericht; Drohungen
ZHSB210560AngriffBeschuldigte; Beschuldigten; Person; Raufhandel; Verteidigung; Geschädigte; Recht; Anklage; Urteil; Vorinstanz; Verfahren; Berufung; Video; Geschädigten; Verfahren; Freiheitsstrafe; Auseinandersetzung; Gruppe; Hotel; Gericht; Interesse; Beweis; Personen; Angriff; Leverkusen; Verhalten; Untersuchung; Anklageschrift
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2022.64-Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Instagram; Beweise; NCMEC; Urteil; Daten; Staat; Urteils; Report; Schweiz; Berufung; Solothurn; Verfahren; Datei; Beweiserhebung; Nutzer; Person; Provider; Dateien; Beweismittel; Kanton; Meldung; Apos; Kinder; Handlung; Video; Ausland; Schweizer
SOSTBER.2022.64-Beweis; Beweise; Instagram; Schweiz; Recht; Beweiserhebung; Schweizer; Ausland; NCMEC; Nutzungsbedingungen; Behörden; Report; Beschuldigten; Daten; Private; Verfolgungsbehörde; Verfolgungsbehörden; Person; Richtlinien; Nutzer; Verhalten; Beweismittel; Meldung; Verwertung; Verfahren; Meldepflicht; Unternehmen; Handlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 9 (6B_1468/2019)
Regeste
Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4).
Landfriedensbruch; Interesse; Taten; Person; Verwertbarkeit; Videoaufnahmen; Beschwerdeführers; Recht; Urteil; Sinne; Beweismittel; Hinweisen; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Vorinstanz; Interessen; Schweizerische; Schwere; Verbrechen; Prozessordnung; Gewalttätigkeit; Umstände; Gewalttätigkeiten; Aufklärung; Unverwertbarkeit; Personen; Interessenabwägung
146 IV 226 (6B_1188/2018)
Regeste
Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 4 Abs. 4 DSG ; Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG ; Verwertbarkeit von privaten Dashcam-Aufnahmen im Strafprozess. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (E. 2).
Beweis; Interesse; Beweise; Interessen; Person; Interessenabwägung; Verwertung; Prozess; Beweismittel; Sinne; Private; Dashcam; Hinweis; Urteil; Verwertbarkeit; Privaten; Massstab; Aufnahmen; Rechtsprechung; Prozessordnung; Behörden; Beweiserhebung; Personen; Fahrzeug; Rechtfertigungsgr; Kantons; Verfolgungsbehörden; önnen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3548/2018DatenschutzHelsana; Daten; Person; Personen; Kranken; Personendaten; Recht; Bundes; Helsana+; Programm; Teilnehmer; Datenschutz; Einwilligung; Krankenpflegeversicherung; Datenbearbeitung; Versicherungsgesellschaft; Helsana-Gruppe; Krankenversicherung; Rechtsbegehren; Teilnehmerinnen; Sinne; Bearbeitung; Programms; Beklagten; Zweck; Prämie; Grundversicherung; Datenschutzgesetz; Prämien
A-4232/2015DatenschutzDaten; Person; Personen; Persönlichkeit; Recht; Interesse; Bonität; Beklagten; Persönlichkeitsprofil; Handel; Bonitäts; Handelsregister; Rechtsbegehren; Interessen; Plattform; Persönlichkeitsprofile; Informationen; Datenbearbeitung; Abfrage; Urteil; Hinweis; Personendaten; Empfehlung; Bearbeitung; Hinweise

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MaurerBasler Kommentar Datenschutzgesetz2014