LPD Art. 13 - Certification

Einleitung zur Rechtsnorm LPD:



Art. 13 LPD de 2023

Art. 13 Loi fédérale sur la protection des données (LPD) drucken

Art. 13 Certification

1 Les fournisseurs de systèmes ou de logiciels de tralient de données personnelles ainsi que les responsables du tralient et les sous-traitants peuvent soumettre leurs systèmes, leurs produits ou leurs services une évaluation effectuée par des organismes de certification agréés et indépendants.

2 Le Conseil fédéral édicte des dispositions sur la reconnaissance des procédures de certification et sur l’introduction d’un label de qualité de protection des données. Il tient compte du droit international et des normes techniques reconnues au niveau international.


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Art. 13 Loi fédérale sur la protection des données (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220490Einfache Körperverletzung etc.Privatkläger; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägerin; Richt; Baseballschläger; Drohung; Aussage; Berufung; Aussagen; Verteidigung; Schläge; Urteil; Recht; Vorinstanz; Schlag; Genugtuung; Geldstrafe; Verletzung; Privatklägers; Gesicht; Körperverletzung; Sachverhalt; Familie; Verfahren; Bezug; Gericht; Drohungen
ZHSB210560AngriffBeschuldigte; Beschuldigten; Person; Raufhandel; Verteidigung; Geschädigte; Recht; Anklage; Urteil; Vorinstanz; Verfahren; Berufung; Video; Geschädigten; Verfahren; Freiheitsstrafe; Auseinandersetzung; Gruppe; Hotel; Gericht; Interesse; Beweis; Personen; Angriff; Leverkusen; Verhalten; Untersuchung; Anklageschrift
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2022.64-Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Instagram; Beweise; NCMEC; Urteil; Daten; Staat; Urteils; Report; Schweiz; Berufung; Solothurn; Verfahren; Datei; Beweiserhebung; Nutzer; Person; Provider; Dateien; Beweismittel; Kanton; Meldung; Apos; Kinder; Handlung; Video; Ausland; Schweizer
SOSTBER.2022.64-Beweis; Beweise; Instagram; Schweiz; Recht; Beweiserhebung; Schweizer; Ausland; NCMEC; Nutzungsbedingungen; Behörden; Report; Beschuldigten; Daten; Private; Verfolgungsbehörde; Verfolgungsbehörden; Person; Richtlinien; Nutzer; Verhalten; Beweismittel; Meldung; Verwertung; Verfahren; Meldepflicht; Unternehmen; Handlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 9 (6B_1468/2019)
Regeste
Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4).
Landfriedensbruch; Interesse; Taten; Person; Verwertbarkeit; Videoaufnahmen; Beschwerdeführers; Recht; Urteil; Sinne; Beweismittel; Hinweisen; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Vorinstanz; Interessen; Schweizerische; Schwere; Verbrechen; Prozessordnung; Gewalttätigkeit; Umstände; Gewalttätigkeiten; Aufklärung; Unverwertbarkeit; Personen; Interessenabwägung
146 IV 226 (6B_1188/2018)
Regeste
Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 4 Abs. 4 DSG ; Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG ; Verwertbarkeit von privaten Dashcam-Aufnahmen im Strafprozess. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (E. 2).
Beweis; Interesse; Beweise; Interessen; Person; Interessenabwägung; Verwertung; Prozess; Beweismittel; Sinne; Private; Dashcam; Hinweis; Urteil; Verwertbarkeit; Privaten; Massstab; Aufnahmen; Rechtsprechung; Prozessordnung; Behörden; Beweiserhebung; Personen; Fahrzeug; Rechtfertigungsgr; Kantons; Verfolgungsbehörden; önnen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3548/2018DatenschutzHelsana; Daten; Person; Personen; Kranken; Personendaten; Recht; Bundes; Helsana+; Programm; Teilnehmer; Datenschutz; Einwilligung; Krankenpflegeversicherung; Datenbearbeitung; Versicherungsgesellschaft; Helsana-Gruppe; Krankenversicherung; Rechtsbegehren; Teilnehmerinnen; Sinne; Bearbeitung; Programms; Beklagten; Zweck; Prämie; Grundversicherung; Datenschutzgesetz; Prämien
A-4232/2015DatenschutzDaten; Person; Personen; Persönlichkeit; Recht; Interesse; Bonität; Beklagten; Persönlichkeitsprofil; Handel; Bonitäts; Handelsregister; Rechtsbegehren; Interessen; Plattform; Persönlichkeitsprofile; Informationen; Datenbearbeitung; Abfrage; Urteil; Hinweis; Personendaten; Empfehlung; Bearbeitung; Hinweise

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MaurerBasler Kommentar Datenschutzgesetz2014