BVG Art. 13 - Leistungsanspruch
Einleitung zur Rechtsnorm BVG:
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer in der Schweiz seit seiner Einführung im Jahr 1985. Es legt Mindeststandards fest, die Arbeitgeber erfüllen müssen, und regelt die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Organisation und Aufsicht der Vorsorgeeinrichtungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber leisten Beiträge zur Vorsorge, um im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall abgesichert zu sein, und das Gesetz wird regelmässig überprüft und angepasst, um den Bedürfnissen der Versicherten gerecht zu werden.
Art. 13 BVG vom 2022
Art. 13 3. Kapitel: Versicherungsleistungen1. Abschnitt: Altersleistungen (1) Leistungsanspruch
1 Anspruch auf Altersleistungen haben:a. Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben;b. Frauen, die das 62. Altersjahr (2) zurückgelegt haben.
2 Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14) entsprechend anzupassen.
(1) Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
(2) Seit 1. Jan. 2005: 64. Altersjahr (Art. 62a Abs. 1 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – [AS 2004 4279 ][4653]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.