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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 125 StPO vom 2024

Art. 125 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 125 Sicherheit für die Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft

1 Die Privatklägerschaft, mit Ausnahme des Opfers, hat auf Antrag der beschuldigten Person für deren mutmassliche, durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen Sicherheit zu leisten, wenn:

  • a. sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
  • b. sie zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
  • c. aus anderen Gründen eine erhebliche Gefährdung oder Vereitelung des Anspruchs der beschuldigten Person zu befürchten ist.
  • 2 Über den Antrag entscheidet die Verfahrensleitung des Gerichts. (1) Sie bestimmt die Höhe der Sicherheit und setzt eine Frist zur Leistung.

    3 Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder Versicherung geleistet werden.

    4 Sie kann nachträglich erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 125 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SZSTK 2019 72BetrugSchuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; U-act; Geschäft; Privatklägers; KG-act; Urteil; Berufung; Vi-act; Vermögens; Betrug; Beschuldigte; Lügen; Gespräch; Konto; Mitbeschuldigte; Positiv; Zivilforderung; Fragen; Anklage; Bankpapiere; Recht; Bereicherung; Dispositiv; Angeblich; Staat; Recht
    GRSK1-11-8Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG)Revision; Revisions; Berufung; Stiftung; Recht; Zulassung; Geldstrafe; Busse; Täter; Urteil; Gericht; Kantons; Gesuch; Stiftungen; Berufungskläger; Eidgenössische; StPO-; Kantonsgericht; Graubünden; Tatbestand; Tagessatz; Bundesgericht; Revisionsaufsichtsbehörde; Bezirksgericht; Vorinstanz; StPO-GR; Über; Angeklagte; Verbindung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2020.187 (AG.2020.668)Auslieferung und Video-Konfrontationseinvernahme
    BSBES.2020.131 (AG.2021.15)Abweisung des Gesuchs der amtlichen Verteidigung (Art. 132 StGB) (BGer 1B_72/2021 vom 09.04.2021)
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 55 (6B_117/2020)
    Regeste
    Art. 3 EMRK , Art. 431 StPO , Art. 125 Ziff. 2 OR ; Entschädigung für rechtswidrige Haftbedingungen im Anschluss an die strafrechtliche Beurteilung; Verpflichtung besonderer Natur; Ausnahme vom Grundsatz der Verrechnung mit den Kosten des Strafverfahrens. Die besondere Natur der Genugtuung, die aufgrund gegen Art. 3 EMRK verstossender Haftbedingungen zugesprochen wird, verlangt eine tatsächliche Erfüllung im Sinne von Art. 125 Ziff. 2 OR (E. 2.5). Ein solcher Anspruch, der im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens geltend gemacht wurde, darf nicht ohne Zustimmung der beschuldigten Person mit den ihr auferlegten Kosten des Strafverfahrens verrechnet werden (E. 2.6).
    Détention; Condition; Conditions; Consid; L'Etat; Procédure; Réparation; Moral; D'une; Indemnité; Créance; être; Pénal; Pénale; Compensation; Frais; Illicites; Nature; Autre; Prestation; Droit; Contre; Indemnisation; Cours; Recours; Arrêt; Autres; L'indemnité; Principe; Effective
    126 I 19Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 aBV, Art. 29 Abs. 2 BV); von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung im Strafurteil. Direkt gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör hat ein Angeklagter Anspruch darauf, zu einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts Stellung nehmen zu können, wenn eine schärfere Strafe droht (E. 2c/aa; Bestätigung der Rechtsprechung); Gleiches gilt, wenn der Betroffene wegen eines anderen Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt werden soll und er nicht mit der neuen Würdigung rechnen musste, es sei denn, eine Anhörung hätte keine Auswirkung auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte haben können (E. 2d/bb; Präzisierung der Rechtsprechung). Eine Bestrafung wegen Verletzung einer anderen Verkehrsregel ist eine Verurteilung wegen eines anderen Straftatbestands (E. 2d/aa). Damit musste der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht rechnen und dies hatte Auswirkungen auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte (E. 2e). Anklage; Urteil; Anspruch; Beschwerde; Gehör; Geschwindigkeit; Urteil; Rechtliches; Kantons; Klagte; Beschwerdeführer; Würdigung; Verurteilung; Angeklagte; Recht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beantragt; Rechnen; Sachverhalt; Vorgeworfen; Obergericht; Stellung; Rechtsprechung; Werden; Können; Kantonsgerichtspräsident; Schuldig; Anklagegrundsatz; Gericht
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