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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 125 StGB vom 2024

Art. 125 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 125 Fahrlässige Körperverletzung

1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (1) bestraft.

2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.

(1) Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 125 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230291vorsätzliche Tötung etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Rastplatz; Sattelzug; Fahrzeug; Verteidigung; Wusste; Lebens; Sinne; Verletzung; Schwere; Vorinstanz; Bewusst; Über; Freiheit; Berufung; Freiheitsstrafe; Fahrlässig; Vorsätzlich; Verkehr; Täter; Risiko; Unfall; Privat; Eventual; Urteil; Amtlich
ZHUE230429NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Ernährung; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Lässig; Spital; Eltern; Körper; Nahrung; Orale; Anzeige; Perverletzung; Rechtlich; Verhalten; Nichtanhandnahmeverfügung; Zürich-Limmat; Körperverletzung; Pflicht; Pflichtwidrige; Aufgr; Verfahren; Fahrlässig; Unterlassung; Nahrungszufuhr; Sonde; Verfügung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGOH 2015/1Entscheid Art. 1 OHG, Soforthilfe gemäss Art. 13 OHG. Soforthilfe in Form anwaltlicher Unterstützung ist vorliegend bis zum Zeitpunkt des Studiums der Strafakten durch den Rechtsvertreter zu gewähren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2016, OH 2015/1).Entscheid vom 13. Mai 2016
SGIV-2014/145Entscheid Art. 16c Abs. 2 lit. a und Abs. 2, 34 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 68, 73 Abs. 1 und Abs. 6 lit. a SSV (SR 741.21). Der Fahrzeuglenker überfuhr auf der Suche nach einem Parkplatz trotz klarer Signalisation eine Sicherheitslinie und bog entgegen einem grünen Richtungspfeil im Lichtsignal links ab. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem vortrittsberechtigten Fahrzeug, dessen Beifahrer verletzt wurde. Annahme einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und Bestätigung der Entzugsdauer von zwölf Monaten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. August 2015,
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 IV 97Art. 122 StGB; schwere Körperverletzung, vorsätzliche Infizierung mehrerer Personen mit dem HI-Virus. Die Infizierung mit dem HI-Virus erfüllt angesichts der tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB. Dass die Übertragung des HI-Virus nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB darstellt, steht damit nicht in Widerspruch (E. 2.4). Körper; Infektion; Körperverletzung; Schwere; Sinne; HIV-Infektion; Vorinstanz; Beschwerde; HI-Virus; Personen; Urteil; Entscheid; Anklage; Medizinische; Rechtsprechung; Behandlung; Lebensgefährlich; Bundesgericht; Gesundheit; Schweren; Geschädigten; Krankheit; Körperliche; Würdigung; Psychische; Einfache; Beschwerdeführer; Generalklausel; Infiziert; Infizierung
139 IV 214 (6B_337/2012)Übertragung der HIV-Infektion durch ungeschützten Sexualverkehr; Körperverletzung. Angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der medizinischen Behandlungsfortschritte lässt sich heute nicht mehr sagen, dass die HIV-Infektion schon als solche lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB ist. Sie stellt indessen nach wie vor eine nachteilige pathologische Veränderung mit Krankheitswert dar und ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls als einfache oder als schwere Körperverletzung zu qualifizieren (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.4). Infektion; Körper; Körperverletzung; Recht; Beschwerde; HIV-Infektion; Sinne; Schwere; Rechtsprechung; Behandlung; Bundesgericht; Wahrscheinlichkeit; Ziffer; Krankheit; Aufl; Rechtlich; Urteil; Kantons; Lebensgefährlich; HI-Virus; Schweren; Rechtliche; Infizierte; Medikamente; Medizinischen; Einfache; Hoher; Genugtuung; Barkeit; Erheblich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2917/2012Ordentliche EinbürgerungBeschwerde; Beschwerdef?hrer; Recht; Schweiz; Einb?rgerung; Sicherheit; Bundes; Tamilische; B?rger; Vorinstanz; Akten; Fachbeh?rde; Tamilischen; Bundesverwaltungsgericht; Sachverhalt; Verf?gung; Organisation; Bericht; Aktivit?ten; Person; Verfahren; Innere; Gespr?ch; Lanka; Stellung; Einb?rgerungsbewilligung; Stellungnahme; Beschwerdef?hrers; B?rgerrecht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2022.8Bundes; Verfahren; Befehl; Gericht; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Einsprache; Kammer; Partei; Entscheide; Filter; Hinzuf?gen; ?ffnen; Beschwerde; Einzelrichter; Rechtsanwalt; Urteil; BStGer; Verf?gung; R?ckzug; Beh?rde; Rechtskraft; Tribunal; Parteien; Frist; Verfahrenskosten; Federal
SK.2019.67Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) und fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB), jeweils i.V.m. Art. 98 LFG
Schuldig; Beschuldigte; Anflug; Bremse; Schirm; Unfall; Beschuldigten; Privatkl?ger; Gericht; Linke; Str?mung; Pr?fung; Gleitschirm; Urteil; Queranflug; Pilot; K?rper; Recht; Linken; T?ter; Absturz; H?he; Recht; Str?mungsabriss; Punkt; Fahrl?ssig; Endanflug; K?rperverletzung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
AndreasA. Roth, Tornike KeshelavaBasler Kommentar, Strafrecht II2007
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