AIG Art. 120d - Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten in Informationssystemen des SEM

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 120d AIG vom 2025

Art. 120d Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 120d (1) Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten in Informationssystemen des SEM

1 Jede zuständige Behörde stellt sicher, dass die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen des SEM in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht und allein erfolgt, soweit die Bearbeitung für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2 Mit Busse wird bestraft, wer Personendaten:

  • a. des nationalen Visumsystems oder des C-VIS für andere als die in den Artikeln 109a–109d vorgesehenen Zwecke bearbeitet;
  • b. des EES für andere als die in Artikel 103c vorgesehenen Zwecke bearbeitet.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen) (AS 2008 5407; BBl 2007 7937). Fassung gemäss Anhang des BB vom 21. Juni 2019 (Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems [EES], Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225), in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 732; BBl 2019 175).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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