AIG Art. 120 - Weitere Widerhandlungen
Einleitung zur Rechtsnorm AIG:
Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.
Art. 120 AIG vom 2025
Art. 120 Weitere Widerhandlungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:a. die An- oder Abmeldepflichten verletzt (Art. 10–16);b. ohne erforderliche Bewilligung die Stelle wechselt oder von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit übergeht (Art. 38);c. ohne erforderliche Bewilligung den Wohnort in einen anderen Kanton verlegt (Art. 37);d. mit der Bewilligung verbundene Bedingungen nicht einhält (Art. 32, 33 und 35);e. der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere (Art. 90 Bst. c) nicht nachkommt;f. (1) die Meldepflicht nach Artikel 85a Absätze 2 und 3bis verletzt oder mit der Meldung verbundene Bedingungen nicht einhält (Art. 85a Abs. 2–3bis);g. (2) sich der Kontrolle durch ein Kontrollorgan nach Artikel 85a Absatz 4 widersetzt oder diese Kontrolle verunmöglicht.
2 Bei Widerhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann der Bundesrat Bussen bis zu 5000 Franken vorsehen.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) ([AS 2017 6521]; [BBl 2013 2397], [2016 2821]). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), in Kraft seit 1. Juni 2024 ([AS 2024 188]; [BBl 2020 7457]).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS 2017 6521], [2018 3171]; [BBl 2013 2397], [2016 2821]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.