Legge sul diritto d’autore (LDA)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LDA:



Art. 12 LDA dal 2022

Art. 12 Legge sul diritto d’autore (LDA) drucken

Art. 12 Relazione tra l’autore e il proprietario dell’esemplare dell’opera Principio dell’esaurimento dei diritti

1 Gli esemplari dell’opera alienati dall’autore o con il suo consenso possono essere nuovamente alienati o altrimenti messi in circolazione.

1bis Gli esemplari di un’opera audiovisiva non possono essere nuovamente alienati o locati fintanto che l’autore ne risulti pregiudicato nell’esercizio del suo diritto di rappresentare l’opera (art. 10 cpv. 2 lett. c). (1)

2 I programmi per computer, alienati dall’autore o con il suo consenso, possono essere usati o nuovamente alienati.

3 Le opere architettoniche realizzate possono essere modificate dal proprietario; è salvo l’articolo 11 capoverso 2.

(1) Introdotto dall’art. 36 n. 3 della L del 14 dic. 2001 sul cinema (RU 2002 1904; FF 2000 4725). Nuovo testo giusta il n. II della LF del 20 giu. 2003, in vigore dal 1° apr. 2004 (RU 2004 1385; FF 2002 1835 4927).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 12 Legge sul diritto d’autore (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit
ZHLK040003Verletzung im UrheberrechtKeystone; Press; Fotograf; Fotografie; Recht; Urheber; Urheberrecht; Marley; Verwendung; Archiv; Arbeitsverhältnis; Entschädigung; Verjährung; Arbeitgeber; Zeuge; Kläger; Beklagten; Klägers; Verwertung; Schaden; Poster; Urheberrechte; Entscheid; Fotos; Urheberrechtsverletzung; London
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 273 (4C.384/2006)Art. 12 Abs. 1bis aURG; Auslegung des Begriffs "audiovisuelles Werk". Als "audiovisuelle Werke" im Sinn von Art. 12 Abs. 1bis aURG gelten ausschliesslich die für die öffentliche Aufführung vorgesehenen Kinofilme; Video- und Computerspiele fallen nicht unter diesen Begriff (E. 3). Video; Computer; Werke; Beklagte; Beklagten; Enter; Matrix; Auslegung; Werke; Computerspiele; Computer-Videospiel; Schweiz; Fassung; Urheber; Obergericht; Filmwerke; Gesetzgeber; Kinofilme; Erschöpfung; Videospiele; Werkexemplar; Schutz; Videokassette; Rechnung; Sonderregelung; Parallelimport; Wortlaut; Videokassetten
124 III 321Art. 12 Abs. 1 URG. Erschöpfungsgrundsatz im Urheberrecht. Parallelimporte urheberrechtlich geschützter Produkte. Nach dem neuen Urheberrechtsgesetz gilt weiterhin die internationale Erschöpfung. Parallelimporte urheberrechtlich geschützter Produkte, die mit Zustimmung des Urhebers im Ausland in Verkehr gesetzt worden sind, lassen sich mit den Mitteln des Urheberrechts nicht unterbinden (E. 1 und 2), und zwar auch dann nicht, wenn sich das der ausländischen Vertriebsfirma vertraglich eingeräumte Verbreitungsrecht nicht auf die Schweiz erstreckt (E. 3). Auch unter dem Blickwinkel des Wettbewerbsrechts sind Parallelimporte zulässig, es sei denn, dem Parallelimporteur werde eine Verleitung zum Vertragsbruch oder ein sonst wie gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten nachgewiesen (E. 4). Erschöpfung; Urheber; Urheberrecht; Recht; Parallelimport; Parallelimporte; Schweiz; Patent; Handel; Urheberrechts; Handels; Ausland; Rechtsinhaber; Auslegung; Markt; Wettbewerb; Klägerinnen; Werkexemplare; Marke; Nintendo; Produkte; Verbreitungsrecht; Videospiel; Spiel; Gesetzgeber; ützte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6588/2018Öffentliches BeschaffungswesenQuot;; Vergabe; Vergabestelle; Ausschreibung; Anbieter; Wettbewerb; Urheber; Recht; Projekt; Beschwer; Beschwerde; Wettbewerbs; Bundes; Bahnhof; Erweiterung; Beschaffung; Urheberrecht; Studie; Vorbefassung; Auftrag; Zuschlag; Beschwerdeführende; Urheberpersönlichkeitsrecht; Beschwerdeführenden; Interesse