SG | BZ.2009.86 | Entscheid Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO (sGS 961.2). Nachträgliche Eingabe. Rechtsnatur des Anschlussbeitrags an das Stromnetz eines gemischtwirtschaftlichen Elektrizitätswerks. Eine nachträgliche Eingabe, in welcher eine Partei auf ein von der Gegenpartei eingereichtes Rechtsgutachten antwortet, ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zuzulassen (E. II/3). Die Rechtsbeziehungen zwischen einem nicht- staatlichen Elektrizitätswerk und dessen Kunden sind nur dann öffentlich- rechtlicher Natur, wenn dem Elektrizitätswerk hoheitliche Befugnisse übertragen worden sind (Subordinationstheorie). Nicht entscheidend ist, dass eine öffentlich-rechtliche Leistungsvereinbarung besteht, der Anschlussbeitrag nach dem Vorbild einer Vorzugslast ausgestaltet ist, das Elektrizitätswerk ein faktisches Monopol hat und ans Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip gebunden ist (E. III/3–5) (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 17. Februar 2010, BZ.2009.86). | Recht; Elektrizität; Elektrizitäts; Anschluss; öffentlich-rechtlich; Gemeinde; öffentlich-rechtliche; Elektrizitätswerk; Anschlussbeitrag; Aufgabe; Erschliessung; Leistung; Eingabe; Stellung; Sinne; öffentlich-rechtlichen; Verhältnis; Interesse; Staat; Grundeigentümer; Funktion; Klage; Berufung; Forderung; Natur; Verteilnetz; Vorinstanz |