Kartellgesetz (KG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm KG:



Das schweizerische Kartellgesetz zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und zu schützen, indem es wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Kartelle und Missbrauch von Marktmacht verbietet. Es regelt auch Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und kann bei Verstössen Geldstrafen verhängen, um fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.

Art. 12 KG vom 2023

Art. 12 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 12 Zivilrechtliches Verfahren Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung

1 Wer durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert wird, hat Anspruch auf:

  • a. Beseitigung oder Unterlassung der Behinderung;
  • b. Schadenersatz und Genugtuung nach Massgabe des Obligationenrechts (1) ;
  • c. Herausgabe eines unrechtmässig erzielten Gewinns nach Massgabe der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
  • 2 Als Wettbewerbsbehinderung fallen insbesondere die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen sowie Diskriminierungsmassnahmen in Betracht.

    3 Die in Absatz 1 genannten Ansprüche hat auch, wer durch eine zulässige Wettbewerbsbeschränkung über das Mass hinaus behindert wird, das zur Durchsetzung der Wettbewerbsbeschränkung notwendig ist.

    (1) SR 220

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 12 Kartellgesetz (KG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGBZ.2009.86Entscheid Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO (sGS 961.2). Nachträgliche Eingabe. Rechtsnatur des Anschlussbeitrags an das Stromnetz eines gemischtwirtschaftlichen Elektrizitätswerks. Eine nachträgliche Eingabe, in welcher eine Partei auf ein von der Gegenpartei eingereichtes Rechtsgutachten antwortet, ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zuzulassen (E. II/3). Die Rechtsbeziehungen zwischen einem nicht- staatlichen Elektrizitätswerk und dessen Kunden sind nur dann öffentlich- rechtlicher Natur, wenn dem Elektrizitätswerk hoheitliche Befugnisse übertragen worden sind (Subordinationstheorie). Nicht entscheidend ist, dass eine öffentlich-rechtliche Leistungsvereinbarung besteht, der Anschlussbeitrag nach dem Vorbild einer Vorzugslast ausgestaltet ist, das Elektrizitätswerk ein faktisches Monopol hat und ans Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip gebunden ist (E. III/3–5) (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 17. Februar 2010, BZ.2009.86). Recht; Elektrizität; Elektrizitäts; Anschluss; öffentlich-rechtlich; Gemeinde; öffentlich-rechtliche; Elektrizitätswerk; Anschlussbeitrag; Aufgabe; Erschliessung; Leistung; Eingabe; Stellung; Sinne; öffentlich-rechtlichen; Verhältnis; Interesse; Staat; Grundeigentümer; Funktion; Klage; Berufung; Forderung; Natur; Verteilnetz; Vorinstanz
    GRZK1 2022 110Kosten (vorsorgliche Massnahmen im ScheidungsverfahrenEntscheid; Partei; Gericht; Recht; Parteien; Verfahren; Beschwerdegegner; Kinder; Prozesskosten; Anträge; Betreuung; Gerichtskosten; Gefährdungsmeldung; Besuch; Rechtsmittel; Beschwerdeverfahren; Ermessen; Engiadina; Bassa/Val; Müstair; Regionalgericht; Kindes; Vorinstanz; Verfahrens; Verteilung; Einzelrichter; Mittwoch; Kindsvater
    Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2012/245Urteil Verwaltungsverfahren, Wiedererwägung und Widerruf, Art. 27 und Art. 28 VRP (sGS 951.1); Baurecht, Art. 82bis BauG (sGS 731.1).Die Baubehörde kann auf eine zwischenzeitlich unwiderruflich untergegangene Baubewilligung nicht mehr zurückkommen. Nötig ist vielmehr ein neues Baugesuch. Das vereinfachte Verfahren findet bei einem UVB-pflichtigen Bauvorhaben keine Anwendung (Verwaltungsgericht, B 2012/245).Urteil vom Recht; Baubewilligung; Einsprache; Verfahren; Interesse; Rekurs; Bewilligung; Gemeinde; Verwaltungsgericht; Baugesuch; Beschwerde; Gallen; Entscheid; Bauvorhaben; Verfahrens; Verfügung; Wiedererwägung; Baubehörde; Gericht; Gemeinderat; Überbauungsplan; Vorinstanz; Sägenbach; Quot; Umwelt; Überbauungsplans; Kanton
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 II 268 (2C_1065/2014)Art. 25 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 KG; Art. 3 lit. e und f, Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c, Art. 17 und 19 DSG; Art. 162 StGB; Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO. Sinn und Zweck der Veröffentlichung von Verfügungen der WEKO (E. 4). Umfang von Geschäftsgeheimnissen im KG (E. 5.1 und 5.2). Zur Anwendung des Datenschutzgesetzes im Rahmen des Kartellgesetzes (E. 6.1-6.4). Verfügung; Wettbewerb; Recht; Bundes; Wettbewerbs; Geschäfts; Person; Veröffentlichung; Personen; Daten; Geschäftsgeheimnis; Geschäftsgeheimnisse; Publikation; Recht; Interesse; Personendaten; Geheimhaltung; Nikon; Verfügungen; Textstellen; Öffentlichkeit; Verwaltung; Verfahren; Entscheide; Kartellgesetz; Verfahren; Datenschutz; MARTENET
    139 II 328 (2C_1054/2012)Art. 6 und 48 VwVG; Art. 43 KG; Parteistellung und Beschwerdebefugnis der Konkurrenten im kartellrechtlichen Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff. KG. Übersicht über die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Konkurrentenbeschwerde (E. 3.3). Die Kartellgesetzgebung als Ordnung zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs versetzt die Konkurrenten in eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zueinander (E. 3.5). Berücksichtigung der Besonderheiten des Kartellverwaltungsverfahrens und namentlich der in Art. 43 KG angelegten Unterscheidung zwischen beteiligungsberechtigten Dritten mit und ohne Parteistellung (E. 4). Parteistellung (Art. 6 VwVG) und Beschwerdebefugnis (Art. 48 VwVG) der Konkurrenten im kartellrechtlichen Untersuchungsverfahren setzen voraus, dass diese einen deutlich spürbaren wirtschaftlichen Nachteil erleiden (E. 4.5). Anwendung im konkreten Fall (E. 5). Wettbewerb; Konkurrent; Konkurrenten; Wettbewerbs; Beschwerdebefugnis; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Kartellgesetz; Vorinstanz; Verfahren; Parteistellung; Recht; Untersuchung; Interesse; Urteil; Verwaltungsverfahren; Klausel; Untersuchungsverfahren; Beziehung; Wettbewerbsbeschränkung; Hallenstadion; Ticketcorner; Verfügung; Bundesgericht; Markt; Starticket; Kartellgesetzgebung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-6291/2017Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Sanktion; Sanktionsverfügung; Publikation; Beschwerde; Vorinstanz; Verfügung; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Recht; Internet; Verfahren; Geschäfts; Urteil; Bundes; BVGer; Internetversion; Geschäftsgeheimnis; Unternehmen; Nikon; Abdeckung; Geschäftsgeheimnisse; Eingabe; Zwischenverfügung; Abbildung; Publikationsversion; Projekt; „Internetversion; Publikationsverfügung
    B-5108/2016KartelleVorinstanz; Verfügung; Sanktion; Sanktionsverfügung; Quot;; Publikation; Geschäftsgeheimnis; Geschäftsgeheimnisse; Wettbewerb; Wettbewerbs; Entscheid; Bundes; Recht; Urteil; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Sicht; Entscheide; Verhalten; Sachverhalt; Begründung; Verfahrens; Schwärzung; Verhaltens; Passage; Interesse; Sekretariat

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Giger, Amstutz, BorerBasler Kommentar Kartellgesetz2010
    - Kommentar zum schweizerischen Privatrecht1999