ArG Art. 12 -
Einleitung zur Rechtsnorm ArG:
Das schweizerische Arbeitsgesetz regelt die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in der Schweiz, einschliesslich der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Mindestlohn und Urlaubsanspruch. Es schützt Arbeitnehmer vor Überarbeitung, Diskriminierung und Ausbeutung, regelt den Arbeitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz unabhhängig von ihrer Nationalität oder Beschäftigungsverhältnis, und Verstösse können zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber führen.
Art. 12 ArG vom 2023
Art. 12 Voraussetzungen und Dauer der Überzeitarbeit
1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten werdena. wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges;b. für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten;c. zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehren zugemutet werden können.
2 Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als:a. 170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden;b. 140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden. (1)
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(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ([AS 2000 1569]; BBl 1998 1394).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, mit Wirkung seit 1. Aug. 2000 ([AS 2000 1569]; BBl 1998 1394).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.