Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) Art. 12

Zusammenfassung der Rechtsnorm LPGA:



Art. 12 LPGA dal 2024

Art. 12 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) drucken

Art. 12 Indipendenti

1 È considerato lavoratore indipendente chi non consegue un reddito dall’esercizio di un’attivit di salariato.

2 Un indipendente può essere contemporaneamente anche un salariato, se consegue un reddito per un lavoro dipendente.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 12 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2017.147AHV-Beiträge 2011 - 2014 - Nachzahlungsverfügungen / AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende pro 2011 - 2017ändig; Einkommen; Schweiz; Recht; Erwerbstätigkeit; AK-Nr; Mitglied; Person; Verwaltung; Deutschland; Verordnung; Arbeit; Verwaltungsrat; Ausgleich; Sozialversicherung; Ausgleichskasse; Beschäftigung; Einsprache; Solothurn; Beiträge; Mitgliedstaaten; Rechtsvorschriften; Arbeitnehmer; Sicherheit; Selbständigerwerbende; Firma; «management
SGIV 2016/212Entscheid Art. 12 Abs. 1 IVG, Art. 13 Abs. 1 IVG, Art. 43 Abs. 1 ATSG. Bei einem Scheibenmeniskus handelt es sich nicht um ein Geburtsgebrechen, weshalb Art. 13 Abs. 1 IVG nicht anwendbar ist. In Bezug auf Art. 12 Abs. 1 IVG ist zu prüfen, ob der Scheibenmeniskus unbehandelt zu einem stabilen Zustand geführt hätte, der sich nachteilig auf die berufliche Eingliederung der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätte. Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 16. Januar 2018, IV 2016/212). Geburt; Geburtsgebrechen; Quot; Scheibenmeniskus; Operation; Eingliederung; Massnahme; IV-act; Massnahmen; Kapitel; Zustand; Erwerbsleben; Meniskus; Skelett; Berufs; Aufgabe; Belastung; Anspruch; Extremität; IV-Stelle; Sachverhalt; Kniegelenk; Leiden; Extremitäten; Gelenke; Intervention
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2022.18-ändig; Steuer; Erwerbstätigkeit; Rekurrent; Kapital; Rekurrenten; Steuergericht; Kapitalleistung; Ehefrau; Bundessteuer; Vorsorge; Einkommen; Apos; Werkzeug; Rechnung; Ehemann; Freizügigkeit; Staats; Olten-Gösgen; Betriebsversicherung; Rekurs; Barauszahlung; Auszahlung; Veranlagung; Wesentlichen; Depression
SOSGSTA.2020.4-ätig; Erwerbstätigkeit; Rekurrent; Einzelfirma; Barauszahlung; Rekurrenten; Arbeit; Kapital; Vorsorge; Rekursgegnerin; Kapitalleistung; Besteuerung; Einkommen; Buchhaltung; Steuer; Dienstleistungen; Voraussetzungen; Sinne; Barauszahlungsgr; Kapitalleistungen; Person; Arbeitnehmer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 97Art. 37 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1 ATSG; Art. 65 Abs. 4 VwVG; rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren. Kommt die früher bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, kann deswegen weder die Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren verlangt noch die unentgeltliche Rechtsvertretung rückwirkend entzogen werden. Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage (E. 3.5). Recht; Verwaltungsverfahren; IV-Stelle; Sozialversicherung; Zahlung; Verfügung; Verfahrens; Entscheid; Anspruch; Verbeiständung; Rechtsvertretung; Grundlage; Hinweis; Kantons; Rechtsvertreterin; Rechtsbeistand; Hinweisen; Rückerstattung; Sozialversicherungsrecht; Urteil; Sozialversicherungsgericht; Regel; Rechtspflege; Bestimmungen; Verfahrensbereich