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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 11a AVIG vom 2024

Art. 11a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 11a (1) Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1 Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken.

2 Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigen.

3 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen, wenn freiwillige Leistungen in die berufliche Vorsorge fliessen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2017/28Entscheid Art. 11 Abs. 3, Art. 11a, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 10h Abs. 1 AVIV. Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen wird dem Versicherten solange kein Arbeitsausfall angerechnet als die Entschädigung den Einkommensverlust während der Kündigungsfrist deckt. Zudem ist das Verschulden bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit mit ärztlichem Attest bei Verzicht auf Leistungen während eines Monats als leicht zu qualifizieren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Mai 2018, AVI 2017/28). Arbeit; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Arbeitslosen; Kündigung; Arbeitgeberin; Anspruch; Kündigungsfrist; Einsprache; Verschulden; Einstellung; Arbeitsverhältnisses; Leistung; Entschädigung; Aufhebung; Anspruchs; Anspruchsberechtigung; Einspracheentscheid; Recht; Arbeitsplatz; Arbeitsausfall; Leistungen; Person; Arbeitslosenkasse; Monatslohn; Verfügung; Arbeitslosenentschädigung
SG-Entscheid Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. Mitarbeiterbindungsprämien auf Grund einer Umstrukturierung bei der Arbeitgeberin sind bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen. Rückforderung der zuviel ausgerichteten Arbeitslosentaggelder infolge zulässiger Wiedererwägung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2016, AVI 2015/33).Entscheid vom 16. Juni 2016 Verdienst; Verfügung; Arbeitgeberin; Verdienstes; Prämie; Leistung; Einsprache; Entscheid; Mitarbeiter; Verbleib; Beschwerdeführers; Parteien; Berechnung; Mitarbeiterbindung; Verfügungen; Rückforderung; Zahlung; Arbeitsverhältnis; Betrag; Höhe; Wiedererwägung; Einspracheentscheid; Hinweisen; Erlass; Bonus; Entscheids; Versicherungsgericht
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