112 V 51 | Art. 34novies Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 14 Abs. 3 und Art. 118 Abs. 2 AVIG; Art. 13 Abs. 2 AVIV. - Was die Erfüllung der Beitragszeit betrifft, von welcher der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abhängt, weist das neue Gesetz über die Arbeitslosenversicherung eine echte Lücke auf, insofern es den Übergang vom Geltungsbereich des AlVB zu jenem des AVIG für die im Dienst eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers stehenden Versicherten nicht regelt (Erw. 3a). - Diese Lücke muss aufgrund der neuen Regelung ausgefüllt werden, die auf die im Ausland tätigen Arbeitnehmer anzuwenden ist, und zwar in der Weise, dass die erwähnten Versicherten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, sofern sie sich über eine nicht beitragspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer während mindestens sechs Monaten ausweisen (Erw. 3b).
| ômage; Assurance; Assurance-chômage; ériode; étranger; élai; édéral; Indemnité; élai-cadre; éré; Suisse; étaient; éjour; édérale; écembre; égalité; érés; ément; épend; éunies; égime; Conseil; ègle; Suisses; étrangers; établis; Aussi; Exercice; Extrait; Arrêt |
111 V 271 | Art. 26 Abs. 3 lit. b AlVG, Art. 26 Abs. 2 AlVV, Art. 59 f. AVIG. Abgrenzung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschulung und Weiterbildung von der Grund- und allgemeinen beruflichen Weiterausbildung. | Arbeit; Weiterbildung; Umschulung; Diplomstudium; Raumplanung; Arbeitslosenversicherung; Umschulungs; Grund; Recht; Versicherungsgericht; Brugg-Windisch; Vorkehr; Sinne; Urteil; Grundausbildung; Kantons; Diplomstudiums; Weiterbildungsmassnahme; Beruf; Umschulungsoder; Verwaltung; Abgrenzung; Verfügung; Leistungen; Charakter; Sitzung; Protokoll |