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Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 118 2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts
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2 Die aufgehobenen Bestimmungen gelten weiterhin für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.
(1) [AS 1977 208; 1982 166, 1894]BGE | Regeste | Schlagwörter |
112 V 51 | Art. 34novies Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 14 Abs. 3 und Art. 118 Abs. 2 AVIG; Art. 13 Abs. 2 AVIV. - Was die Erfüllung der Beitragszeit betrifft, von welcher der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abhängt, weist das neue Gesetz über die Arbeitslosenversicherung eine echte Lücke auf, insofern es den Übergang vom Geltungsbereich des AlVB zu jenem des AVIG für die im Dienst eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers stehenden Versicherten nicht regelt (Erw. 3a). - Diese Lücke muss aufgrund der neuen Regelung ausgefüllt werden, die auf die im Ausland tätigen Arbeitnehmer anzuwenden ist, und zwar in der Weise, dass die erwähnten Versicherten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, sofern sie sich über eine nicht beitragspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer während mindestens sechs Monaten ausweisen (Erw. 3b). | ômage; Assurance; Assurance-chômage; ériode; étranger; élai; édéral; Indemnité; élai-cadre; éré; Suisse; étaient; éjour; édérale; écembre; égalité; érés; ément; épend; éunies; égime; Conseil; ègle; Suisses; étrangers; établis; Aussi; Exercice; Extrait; Arrêt |
111 V 271 | Art. 26 Abs. 3 lit. b AlVG, Art. 26 Abs. 2 AlVV, Art. 59 f. AVIG. Abgrenzung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschulung und Weiterbildung von der Grund- und allgemeinen beruflichen Weiterausbildung. | Arbeit; Weiterbildung; Umschulung; Diplomstudium; Raumplanung; Arbeitslosenversicherung; Umschulungs; Grund; Recht; Versicherungsgericht; Brugg-Windisch; Vorkehr; Sinne; Urteil; Grundausbildung; Kantons; Diplomstudiums; Weiterbildungsmassnahme; Beruf; Umschulungsoder; Verwaltung; Abgrenzung; Verfügung; Leistungen; Charakter; Sitzung; Protokoll |