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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 118 AVIG vom 2024

Art. 118 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 118 2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

  • a. der Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976 (1) über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung);
  • b. das Bundesgesetz vom 22. Juni 1951 (2) über die Arbeitslosenversicherung;
  • c. die Ziffern I–III sowie VI des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1975 (3) über Massnahmen auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und des Arbeitsmarktes zur Bekämpfung von Beschäftigungs- und Einkommenseinbrüchen;
  • d. (4) der Bundesbeschluss vom 19. März 1993 (5) über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung.
  • 2 Die aufgehobenen Bestimmungen gelten weiterhin für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.

    (1) [AS 1977 208; 1982 166, 1894]
    (2) [AS 1951 1163; 1959 537; 1965 321 Art. 61; 1967 25; 1968 90; 1973 1535; 1975 1078 Ziff. I, II, VI; 1977 208 Art. 38 Abs. 1 Bst. a; 1982 1209]
    (3) [AS 1975 1078; 1977 208 Art. 37]
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
    (5) [AS 1993 1066]

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    112 V 51Art. 34novies Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 14 Abs. 3 und Art. 118 Abs. 2 AVIG; Art. 13 Abs. 2 AVIV. - Was die Erfüllung der Beitragszeit betrifft, von welcher der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abhängt, weist das neue Gesetz über die Arbeitslosenversicherung eine echte Lücke auf, insofern es den Übergang vom Geltungsbereich des AlVB zu jenem des AVIG für die im Dienst eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers stehenden Versicherten nicht regelt (Erw. 3a). - Diese Lücke muss aufgrund der neuen Regelung ausgefüllt werden, die auf die im Ausland tätigen Arbeitnehmer anzuwenden ist, und zwar in der Weise, dass die erwähnten Versicherten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, sofern sie sich über eine nicht beitragspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer während mindestens sechs Monaten ausweisen (Erw. 3b).
    ômage; Assurance; Assurance-chômage; ériode; étranger; élai; édéral; Indemnité; élai-cadre; éré; Suisse; étaient; éjour; édérale; écembre; égalité; érés; ément; épend; éunies; égime; Conseil; ègle; Suisses; étrangers; établis; Aussi; Exercice; Extrait; Arrêt
    111 V 271Art. 26 Abs. 3 lit. b AlVG, Art. 26 Abs. 2 AlVV, Art. 59 f. AVIG. Abgrenzung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschulung und Weiterbildung von der Grund- und allgemeinen beruflichen Weiterausbildung. Arbeit; Weiterbildung; Umschulung; Diplomstudium; Raumplanung; Arbeitslosenversicherung; Umschulungs; Grund; Recht; Versicherungsgericht; Brugg-Windisch; Vorkehr; Sinne; Urteil; Grundausbildung; Kantons; Diplomstudiums; Weiterbildungsmassnahme; Beruf; Umschulungsoder; Verwaltung; Abgrenzung; Verfügung; Leistungen; Charakter; Sitzung; Protokoll