StPO Art. 117 - Stellung
Einleitung zur Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 117 StPO vom 2024
Art. 117 Stellung
1 Dem Opfer stehen besondere Rechte zu, namentlich:a. das Recht auf Persönlichkeitsschutz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a, 74 Abs. 4, 152 Abs. 1);b. das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson (Art. 70 Abs. 2, 152 Abs. 2);c. das Recht auf Schutzmassnahmen (Art. 152–154);d. das Recht auf Aussageverweigerung (Art. 169 Abs. 4);e. das Recht auf Information (Art. 305 und 330 Abs. 3);f. das Recht auf eine besondere Zusammensetzung des Gerichts (Art. 335 Abs. 4);g. (1) das Recht den Entscheid oder den Strafbefehl in der Rechtssache, in der es Opfer ist, vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft unentgeltlich zu erhalten, es sei denn, es verzichtet ausdrücklich darauf.
2 Bei Opfern unter 18 Jahren kommen darüber hinaus die besonderen Bestimmungen zum Schutz ihrer Persönlichkeit zur Anwendung, namentlich betreffend:a. Einschränkungen bei der Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person (Art. 154 Abs. 4);b. besondere Schutzmassnahmen bei Einvernahmen (Art. 154 Abs. 2–4);c. Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 2).
3 Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 468]; [BBl 2019 6697]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.