HRegV Art. 117 - Sitz, Rechtsdomizil sowie weitere Adressen

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 117 HRegV vom 2024

Art. 117 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 117 (1) Sitz, Rechtsdomizil sowie weitere Adressen

1 Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde eingetragen.

2 Als Rechtsdomizil eingetragen wird die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann, mit folgenden Angaben: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsname. Es kann die eigene Adresse der Rechtseinheit oder die eines anderen (c/o-Adresse) sein.

3 Verfügt eine Rechtseinheit über eine c/o-Adresse als Rechtsdomizil, so ist mit der Anmeldung zur Eintragung eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters als Beleg einzureichen.

4 Liegen Umstände vor, die den Anschein erwecken, dass die als Rechtsdomizil angemeldete Adresse eine c/o-Adresse ist, ohne dass sie als solche deklariert wurde, so fordert das Handelsregisteramt die Rechtseinheit auf, entweder die Erklärung nach Absatz 3 oder Belege für eine eigene Adresse, insbesondere Mietverträge oder Grundbuchauszüge, einzureichen.

5 Neben der Angabe von Sitz und Rechtsdomizil kann jede Rechtseinheit weitere in der Schweiz gelegene Adressen, insbesondere eine Liquidations- oder eine Postfachadresse, ins Handelsregister ihres Sitzes eintragen lassen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2022.73-Apos; Beschuldigte; Beschuldigten; Konto; Urteil; Aktie; Aktien; Recht; Urteils; Staat; Verfahren; Berufung; Über; Firma; Verfahren; Verfahrens; Betrug; Verbleib; Rechtskraft; Vorinstanz; Unternehmen; Geschädigte; Vermögens; Freiheit; Verteidigung
SOZKBER.2023.15-Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Gesellschaft; Handelsregister; Rechtsdomizil; Organisation; Urteil; Handelsregisteramt; Gericht; Obergericht; Solothurn; Frist; Liquidation; Konkurs; Verfahren; Domizil; Zivilkammer; Auflösung; Berufungsverfahren; Mangel; Zustand; Brief; Zustellung; Kantons; Domizilverlusts; Amtsgerichtsstatthalterin; Vorschriften
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 328 (4A_75/2017)Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist juristischen Personen zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz nicht sichert (E. 3). Recht; Gesellschaft; Rechtspflege; Person; HRegV; Liquidation; Solothurn; Personen; Urteil; Gesellschafter; Anspruch; Vorinstanz; Auflösung; Handelsregister; Konkurs; Obergericht; Bundesgericht; Liquidator; Kantons; Amtes; Verfügung; Gesuch; Gewährung; Zweck; Verfahren; Solothurn-Lebern; Aktivum; Zivilprozessordnung; Erwägung
108 II 130Art. 944 Abs. 1 OR und 117 HRegV. Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Registerbezirk. Voraussetzungen, unter welchen ein örtlicher Hinweis in der Firma trotz Sitzverlegung beibehalten werden darf. Bachtel; Bachtel; Versand; Bachtel-Versand; Handelsregister; Firma; Bachtel-Versand; Oberuzwil; Berge; HRegV; Hinweis; Verfügung; Gesellschaft; Wetzikon; Bachtel; Bezeichnung; Amtes; Bern; Firmen; Bergen; Unternehmung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Sitzverlegung; Sachverhalt; Kantons; Zusammenhang; Bundesgericht; Entscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GwelessianiPraxis zur Handelsregisterverordnung2021