UVG Art. 116 - Aufhebung

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 116 UVG vom 2024

Art. 116 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 116 1. Kapitel: Aufhebung und Änderung von Gesetzesbestimmungen Aufhebung

1 Es werden aufgehoben:

  • a. der Zweite und Dritte Titel des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 (1) über die Kranken- und Unfallversicherung;
  • b. das Bundesgesetz vom 18. Juni 1915 (2) betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung;
  • c. das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1962 (3) über Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes.
  • 2 Es werden ebenfalls die kantonalen Erlasse über die obligatorische Unfallversicherung der Arbeitnehmer aufgehoben.

    (1) [BS 8 281; AS 1959 858; 1964 965; 1968 64; 1971 1465 Schl- und UeB zum X. Tit. Art. 6 Ziff. 2; 1977 2249 Ziff. I, 611; 1978 1836 Anhang Ziff. 4; 1982 196, 2184 Art. 114; 1990 1091; 1991 362 Ziff. II, 412; 1992 288 Anhang Ziff. 37; 1995 511. AS 1995 1328 Anhang Ziff. 1]
    (2) [BS 8 319; AS 1969 767 SchlB Änd. vom 20. Dez. 1968 Abs. 1 Ziff. 2]
    (3) [AS 1963 272]

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    112 V 283Kantonalrechtliches Krankenversicherungs-Obligatorium mit Einschluss des Unfallrisikos: Frage der Doppelversicherung und der Prämiengestaltung. - Art. 2 Abs. 1 lit. a KUVG, Art. 116 Abs. 2 UVG. Die Kantone sind auch nach Inkrafttreten des UVG zur Obligatorischerklärung einer Unfallversicherung im Rahmen der Krankenversicherung berechtigt, sofern es sich um eine Subsidiärversicherung handelt und damit im Verhältnis zur obligatorischen Unfallversicherung des Bundes (UVG) keine Doppelversicherung entsteht (Erw. 2). - Art. 119 UVG, Art. 147 UVV. Soweit durch das kantonale Unfallobligatorium im Verhältnis zum bundesrechtlichen Obligatorium gemäss UVG keine Doppelversicherung entsteht, kommen die Tatbestände der Art. 119 UVG und Art. 147 Abs. 2 und 3 UVV nicht zur Anwendung (Erw. 2). - Art. 3 Abs. 3 KUVG. Haben die Kassen im Rahmen einer obligatorischen Krankenversicherung auch gegen Unfall (im Sinne einer Subsidiärversicherung) zu versichern, so sind sie bei der Prämiengestaltung nicht verpflichtet, die Prämien danach zu differenzieren, ob das Mitglied dem UVG-Obligatorium untersteht oder nicht (Erw. 4). Unfall; Unfallversicherung; Prämie; Versicherung; Kranken; Prämien; Kasse; Tarif; Bundes; Obligatorium; Kanton; Unfallrisiko; Krankenversicherung; Versicherungsschutz; Arbeitnehmer; Drescher; Kassen; Verwaltung; Freiburg; Werner; Kantons; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Recht; Doppelversicherung; Kantone; Inkrafttreten; Verhältnis; Sinne; Krankenkasse
    111 Ia 176Unfallversicherung; Willkür (Art. 4 BV). 1. Es verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 4 BV), eine kantonale Gesetzesbestimmung mit der - unzutreffenden - Begründung, diese widerspreche Bundesrecht (in concreto Art. 116 Abs. 2 und 91 Abs. 2 Satz 2 UVG), nicht in Kraft zu setzen (E. 3c). 2. Der Vorbehalt abweichender Abreden gemäss Art. 91 Abs. 2 UVG betreffend Prämienzahlungspflicht für die obligatorische Versicherung gegen Nichtberufsunfälle gilt auch für generell-abstrakte Normen des kantonalen Rechts (E. 3c/aa). Regierungsrat; Lehrer; Schulgemeinde; Kanton; Prämie; Schulgemeinden; Entscheid; Prämien; Kantons; Abrede; Thurgau; Abreden; Unfallversicherung; Arbeitnehmer; Lehrerbesoldungsgesetz; Regelung; Erlass; Ortszulage; Versicherung; Regierungsrates; Gesetzes; Recht; Ortszulagen; Nichtbetriebsunfallversicherung; Keller; Amriswil; Lehrerbesoldungsgesetzes; Übernahme; Sinne; Willkür