PILA Art. 116 -

Einleitung zur Rechtsnorm PILA:



Art. 116 PILA from 2022

Art. 116 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 116 1. In general a. Choice of law

1 Contracts are governed by the law chosen by the parties.

2 The choice of law must be express or result with certainty from the provisions of the contract or from the circumstances; apart from that, it is governed by the chosen law.

3 The choice of law may be made or changed at any time. If a choice of law is made after the conclusion of the contract, it has retroactive effect as of the time of conclusion of the contract. The rights of third parties are reserved.


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Art. 116 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG230094ForderungAusstellung; Beklagten; Klage; Gericht; Parteien; Recht; Agreement; Schweiz; Sachverhalt; Verfügung; Schweizer; Verzug; Fälligkeit; Investition; Frist; Schweizerischen; Ziffer; Agreements; Höhe; Schuldner; Streitwert; Handelsgericht; Gerichtskosten; Klageantwort; Zustellung; Zuständigkeit; Prozessvoraussetzungen
ZHHG230094ForderungAusstellung; Beklagten; Klage; Gericht; Parteien; Recht; Agreement; Schweiz; Sachverhalt; Verfügung; Schweizer; Verzug; Fälligkeit; Investition; Frist; Schweizerischen; Ziffer; Agreements; Höhe; Schuldner; Streitwert; Handelsgericht; Gerichtskosten; Klageantwort; Zustellung; Zuständigkeit; Prozessvoraussetzungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2007.87Entscheid Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ (SR 0.274.131), Art. 73 Abs. 2 GerG (sGS 941.1), Art. 61 Vertrag; Vertrags; Schaden; Klage; Gericht; Beweis; Beklagten; Gerichtsstand; Produkte; Parteien; Schadenersatz; Gewinn; Handels; Umsatz; Geschäft; Einreichung; Klageantwort; Handelsgericht; Konkurrenzprodukte; Menge; Verfahren; Klageschrift; Pflicht; Marge; LugÜ; Gallen; Indiz
SGHG.2005.29Entscheid Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die ägact; Rahmenvertrag; Objekt; Quot; Recht; Grundstück; Trags; Vertrag; Träge; Kaution; Beklagten; Objekte; Trages; Käufer; Anzahlung; Liegenschaft; Übernahme; Frist; Vertrags; Leistung; Liegenschaften; Käuferangebot; Grundstückkauf; Parteien; Beurkundung; Kaution/; Rahmenvertrags; Rahmenvertrages; Bezug
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 418 (4A_113/2014)Gerichtsstand am Erfüllungsort bei Erbringung von Dienstleistungen und Verkauf beweglicher Sachen (Art. 5 Nr. 1 Bst. b LugÜ). Bestimmung des Erfüllungsortsgerichtsstands nach Art. 5 Nr. 1 Bst. b LugÜ bei mehreren Verträgen zwischen denselben Parteien (E. 3). Der Erfüllungsortsgerichtsstand bestimmt sich, auch wenn bereits geleistet wurde, primär durch Auslegung des Vertrages. Der Erfüllungsort muss nicht ausdrücklich vereinbart worden sein (E. 4). Bestimmung des Gerichtsstands, wenn gemäss Vertrag mehrere Dienstleistungen in verschiedenen Staaten zu erbringen sind (E. 5). Gilt der Verkauf von Stammanteilen einer GmbH als Verkauf beweglicher Sachen? Frage offengelassen, da nicht dargetan wird, welche massgebende, zur vollständigen Übertragung der Anteile notwendige Handlung zur Annahme führen sollte, die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht bestehe nicht beim angerufenen Gericht in Zürich, sondern am behaupteten Erfüllungsort in Polen (E. 6).
Erfüllungsort; Vertrag; LugÜ; Beschwerdegegner; Urteil; Polen; Vorinstanz; Randnr; Recht; Gericht; Vertrags; Dienstleistung; Zusammenarbeitsvereinbarung; Gedankenstrich; Erfüllungsortes; Schweiz; Gesellschaft; Stammanteile; Randnrn; Dienstleistungen; Verträge; Gerichtsstand; Sachen
132 III 285Art. 116 IPRG; Zulässigkeit der Rechtswahl. Reglemente privatrechtlicher Vereine können nicht Gegenstand einer Rechtswahl im Sinne von Art. 116 IPRG sein. Sie können nur im Rahmen einer materiellrechtlichen Verweisung unter Berücksichtigung der zwingenden Bestimmungen des anwendbaren Sachrechts Vertragsinhalt werden (E. 1). Die Vorschrift, wonach Forderungen binnen einer bestimmten Frist gerichtlich einzuklagen sind, verstösst gegen Art. 129 OR und ist daher unbeachtlich (E. 2). Recht; Vertrag; Kommentar; Verweis; Rechtswahl; Verweisung; Vorinstanz; Reglement; Parteien; Basler; Privatrecht; Klage; Forderung; Normen; Rechtsordnung; Urteil; Bestimmungen; Gallen; Spieler; Vertrages; FIFA-Reglement; Zürcher; AMSTUTZ/VOGT/WANG; Gesetzesentwurf; Expertenkommission; VISCHER; Hinweis; International

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Keller, Kren KostkiewiczZürcher Kommentar zum IPRG2004
Marc Amstutz, Peter, Schweizer, Markus Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht1996