BV Art. 116 - Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 116 BV vom 2024

Art. 116 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung

1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.

2 Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.

3 Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.

4 Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.


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Art. 116 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGFZG 2015/2Entscheid Art. 4 Abs. 1 lit. c. und Abs. 2 FamZG i.V.m. Art. 5 FamZV. Die Regelung, wonach der Anspruch auf Familienzulagen für Pflegekinder an die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses im Sinne von Art. 49 Abs. 1 AHVV anknüpft, hält sich an den Rahmen der vom Gesetzgeber an den Bundesrat delegierten Kompetenzen und ist weder gesetz- noch verfassungswidrig (akzessorische Normenkontrolle). Art. 25 Abs. 2 ATSG. Die relative Verjährungsfrist für Rückforderungen von unrechtmässig bezogenen Leistungen wird durch die zumutbare Kenntnis des Fehlers der Verwaltung (z.B. anlässlich einer Rechnungskontrolle) ausgelöst. Verjährungsfrist eingehalten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober 2015, FZG 2015/2). Pflege; Familie; Bundes; Familienzulagen; Pflegekinder; FamZG; Bundesrat; Anspruch; FamZV; Verordnung; Pflegeverhältnis; Leistung; Kinder; Pflegeverhältnisse; Unentgeltlichkeit; Regelung; Rückforderung; Fehler; Verfassung; Einsprache; Voraussetzung; Verordnungsbestimmung; Delegation; Gericht; Kompetenz; Recht; Gallen
SGAVI 2009/74Entscheid Art. 14 Abs. 2 AVIG. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der Auflösung eines gefestigten Konkubinats, bei dem sie die gemeinsame Tochter betreute und den Haushalt besorgte, ihre langjährige Versorgungsquelle verloren. Sie befindet sich somit in der ähnlichen Lage einer getrennten oder geschiedenen Ehefrau und ist gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien. Unter dem Gesichtspunkt einer teleologischen und historischen Auslegung von Art. 14 Abs. 2 AVIG sind als "ähnliche Gründe" auch nicht ehebezogene Tatbestände zu verstehen. Auf die Rechtsprechung, welche die Trennung einer eheähnlichen Gemeinschaft als einen solchen "ähnlichen Grund" für die Beitragszeitbefreiung nicht anerkennt, ist zurückzukommen. Denn die Anerkennung dieser Lebensform in diesem Zusammenhang entspricht einer besseren Erkenntnis der ratio legis, den gewandelten Rechtsanschauungen, der gesetzlichen Entwicklung in der Arbeitslosenversicherung und dem verfassungsmässigen Diskriminierungsverbot (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2010, AVI 2009/74). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_564/2010. Konkubinat; Recht; Beitragszeit; Person; Konkubinats; Befreiung; Trennung; Familie; Tochter; Erwerbstätigkeit; Gemeinschaft; Kinder; Auflösung; Lebensgemeinschaft; Arbeitslosenentschädigung; Rahmenfrist; Erziehung; Unterhalt; Konkubinatspartner; Rechtsprechung; Bundes; Familien; Lebenspartner; Anspruch; Scheidung; Quot;ähnliche; Unterhalts; Sozialversicherungsrecht; Befreiungsgr

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGFZG 2015/2Entscheid Art. 4 Abs. 1 lit. c. und Abs. 2 FamZG i.V.m. Art. 5 FamZV. Die Regelung, wonach der Anspruch auf Familienzulagen für Pflegekinder an die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses im Sinne von Art. 49 Abs. 1 AHVV anknüpft, hält sich an den Rahmen der vom Gesetzgeber an den Bundesrat delegierten Kompetenzen und ist weder gesetz- noch verfassungswidrig (akzessorische Normenkontrolle). Art. 25 Abs. 2 ATSG. Die relative Verjährungsfrist für Rückforderungen von unrechtmässig bezogenen Leistungen wird durch die zumutbare Kenntnis des Fehlers der Verwaltung (z.B. anlässlich einer Rechnungskontrolle) ausgelöst. Verjährungsfrist eingehalten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober 2015, FZG 2015/2). Pflege; Familie; Bundes; Familienzulagen; Pflegekinder; FamZG; Bundesrat; Anspruch; FamZV; Verordnung; Pflegeverhältnis; Leistung; Kinder; Pflegeverhältnisse; Unentgeltlichkeit; Regelung; Rückforderung; Fehler; Verfassung; Einsprache; Voraussetzung; Verordnungsbestimmung; Delegation; Gericht; Kompetenz; Recht; Gallen
SGAVI 2009/74Entscheid Art. 14 Abs. 2 AVIG. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der Auflösung eines gefestigten Konkubinats, bei dem sie die gemeinsame Tochter betreute und den Haushalt besorgte, ihre langjährige Versorgungsquelle verloren. Sie befindet sich somit in der ähnlichen Lage einer getrennten oder geschiedenen Ehefrau und ist gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien. Unter dem Gesichtspunkt einer teleologischen und historischen Auslegung von Art. 14 Abs. 2 AVIG sind als "ähnliche Gründe" auch nicht ehebezogene Tatbestände zu verstehen. Auf die Rechtsprechung, welche die Trennung einer eheähnlichen Gemeinschaft als einen solchen "ähnlichen Grund" für die Beitragszeitbefreiung nicht anerkennt, ist zurückzukommen. Denn die Anerkennung dieser Lebensform in diesem Zusammenhang entspricht einer besseren Erkenntnis der ratio legis, den gewandelten Rechtsanschauungen, der gesetzlichen Entwicklung in der Arbeitslosenversicherung und dem verfassungsmässigen Diskriminierungsverbot (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2010, AVI 2009/74). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_564/2010. Konkubinat; Recht; Beitragszeit; Person; Konkubinats; Befreiung; Trennung; Familie; Tochter; Erwerbstätigkeit; Gemeinschaft; Kinder; Auflösung; Lebensgemeinschaft; Arbeitslosenentschädigung; Rahmenfrist; Erziehung; Unterhalt; Konkubinatspartner; Rechtsprechung; Bundes; Familien; Lebenspartner; Anspruch; Scheidung; Quot;ähnliche; Unterhalts; Sozialversicherungsrecht; Befreiungsgr
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 1 (2C_206/2016)Art. 19 BV; § 39 Abs. 1 und 2 VG/TG. Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Schulunterricht. Abstrakte Normenkontrolle. Der Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht umfasst alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel. Einschränkende Konkretisierungen durch den Gesetzgeber sind daran zu messen, ob sie mit dem verfassungsrechtlich garantierten Minimalgehalt noch zu vereinbaren sind (E. 2). Aufwendungen für Exkursionen und Lager gehören zum notwendigen und somit zwingend unentgeltlichen Unterricht, sofern eine Pflicht zur Teilnahme besteht. Für solche Veranstaltungen dürfen den Eltern nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die sie aufgrund der Abwesenheit ihrer Kinder einsparen. Sie beschränken sich auf die Verpflegung der Kinder, da die Eltern die Unterkunft auch bei deren Abwesenheit bereithalten müssen (E. 3.1). Erachtet eine Schule einen Sprachkurs als notwendig, damit das betroffene Kind ein ausreichendes Bildungsangebot erhält, muss dieser zwingend unentgeltlich erfolgen. Dasselbe gilt für allenfalls benötigte Dolmetscherdienste (E. 3.2). § 39 Abs. 1 und 2 VG/TG widersprechen diesen verfassungsmässigen Vorgaben und sind folglich aufzuheben (E. 3.3). Kommentar; Kinder; Unterricht; Eltern; Schüler; Anspruch; Kantons; Sprachkurs; Beiträge; Regierungsrat; Exkursionen; Pflicht; Schule; Besuch; Kostenbeteiligung; Grundschulunterricht; Schweiz; Kommission; Erziehungsberechtigte; Thurgau; Dolmetscherdienste; Gesetzes; Erziehungsberechtigten; Unentgeltlichkeit; Basler; Sprachkurse; Integration
142 II 425 (8C_90/2016)Art. 8 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 16c Abs. 2 EOG; § 20 Abs. 1 und § 22 der Verordnung des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 18. November 1998 über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung). Eine Arbeitnehmerin, welche die Mutterschaftsentschädigung nach Art. 16c Abs. 2 EOG aufgeschoben hat und in der Zeit bis zur Entlassung ihres Kindes aus dem Spital aus gesundheitlichen Gründen selbst voll arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf Lohnersatz wie bei Krankheit; § 22 Besoldungsverordnung widerspricht dem Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV und dem Vorrang des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV (E. 4-6). Mutter; Arbeit; Mutterschaft; Mutterschaftsentschädigung; Anspruch; Niederkunft; Lohnfortzahlung; Aufschub; Kantons; Spital; Lohnersatz; Krankheit; Woche; Urlaub; Wochen; Bundesrecht; Thurgau; Besoldung; Gründen; Mitarbeiter; Kindes; Neugeborene; Arbeitsunfähigkeit; Unfall; BesVO; Bericht; Geburt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-, Art. 116 N. 10; 2013